Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Criminal Proceedings Against Minor Due to Inadmissible Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed criminal charges against an individual for multiple offenses, including property damage, insults, and multiple breaches of domicile. The Regional Youth Prosecutor's Office discontinued the criminal proceedings on November 22, 2015. The complainant appealed this decision, but the Cantonal Court of Bern rejected the appeal on June 2, 2016. The complainant then sought a further appeal before the Federal Court, requesting the annulment of the Cantonal Court's decision and the conviction of the accused individual. The Federal Court ultimately did not entertain the appeal, noting deficiencies in the appeal's justification and reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Criminal Proceedings Against Minor Due to Inadmissible Appeal: The Regional Youth Prosecutor's Office discontinued the criminal proceedings on November 22, 2015. The complainant appealed this decision, but the Cantonal Court of Bern rejected the appeal on June 2, 2016. The complainant then sought a further appeal before the Federal Court, requesting the annulment of the Cantonal Court's decision and the conviction of the accused individual. The Federal Court ultimately did not entertain the appeal, noting deficiencies in the appeal's justification and reasoning.
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KI-generiertThe appeal was not adjudicated (no entry) under the simplified procedure due to insufficient grounds.
The reasoning requirement under Article 42 BGG was not met by the appellant's submission.
This article delineates the permissible grounds for appeal, which the appellant failed to adequately invoke.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_778/2016
Urteil vom 12. Dezember 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,
2. A.A.________, gesetzlich vertreten durch B.A.________ und C.A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Sachbeschädigung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juni 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Die Regionale Jugendanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 22. November 2015 ein. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, der Beschluss vom 2. Juni 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner 2 zu verurteilen.
2. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund mit der Beschwerde nicht befassen kann.
3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich zur Hauptsache auf Vorwürfe und Anschuldigungen gegen den Beschwerdegegner 2 und dessen Familie. Solche nicht sachbezogenen Vorbringen sind von vornherein unzulässig. Im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Verfahren behauptet der Beschwerdeführer, die Täterschaft sei geständig, längstens überführt und daher zu verurteilen. Er kritisiert in allgemeiner Weise, dass die StPO nicht eingehalten worden sei und die am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter und Richterinnen unfähig und befangen seien und "seit Jahren Täterschutz" betreiben würden Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern dieser verfassungs- und rechtswidrig sein soll. Der Umstand, dass Gerichtspersonen an früheren Urteilen mitwirkten, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, stellt für sich keinen Befangenheitsgrund dar. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill