Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_778/2008 KI-generiert

Homeowner Convicted for Property Damage in Boundary Dispute

Geschäftsnummer 6B_778/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between two neighbors stemming from a longstanding legal conflict over a structure that one neighbor had unlawfully built on his property, which encroached upon the other's land. The respondent was found guilty of property damage when he destroyed a wooden structure within the legally mandated boundary and damaged a roof beyond that boundary using improper tools. The neighbor, whose structure was damaged, had previously been ordered by a court to remove the unlawful construction but failed to comply, leading to the petitioner taking matters into his own hands. The court had to determine whether the petitioner acted with intent or justified self-defense in light of the neighbor's previous legal obligations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 73 Abs. 1 EG, Art. 292 StGB, Art. 144 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Homeowner Convicted for Property Damage in Boundary Dispute: The respondent was found guilty of property damage when he destroyed a wooden structure within the legally mandated boundary and damaged a roof beyond that boundary using improper tools. The neighbor, whose structure was damaged, had previously been ordered by a court to remove the unlawful construction but failed to comply, leading to the petitioner taking matters into his own hands. The court had to determine whether the petitioner acted with intent or justified self-defense in light of the neighbor's previous legal obligations.

Schlagwörter

KI-generiert
Sachbeschädigung Abbruchbefehl Bauzonenwidrigkeit Eigentumsrecht Nachbarrecht geringfügiges Vermögensdelikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 144 StGB

The court upheld the conviction for property damage based on this article, as the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BB.2021.86 (2022-04-06)
Company Denied Plaintiff Status in Executive's Bribery Case Due to Prior Conviction
«…abus de droit ne doit être admis qu'avec beaucoup de retenue (cf. arrêts du Tribunal fédéral 6B_343/2016 précité; 6B_778/2008 du 13 janvier 2009 consid. 2.3). Ainsi l’interdiction de l’abus de droit s’oppose notamment à ce que la par…»
SK1 2017 14 (2018-11-14) · gr
Affirmation in Part, Reversal in Part of Criminal Conviction and Sentence for Sexual Abuse and Other Offenses
«…r (objektiver) Umstände hergeleitet werden muss (vgl. hierzu BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; ferner Urteil des Bundesge- richts 6B_778/2008 vom 20. März 2009, E. 3). Mit Blick auf die aus dem Anklage- prinzip fliessende Informationsfunktion ist der Vorwurf de…»
SK 2015 356 (2017-03-16) · be
Aggravated Property Damage by Co-owner Trimming Trees
«…rauch bei der Stellung des Strafantrags nur mit Zurückhaltung an- genommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.3; zum Ganzen CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 519 ff.) un…»
6B_343/2016 (2016-06-30)
Property Damage Conviction Upheld for Co-owner Using Crowbar on Main Entrance Door
«…ction ( ATF 128 IV 154 consid. 4 p. 163 s.). L'abus de droit ne doit être admis qu'avec beaucoup de retenue (cf. arrêt 6B_778/2008 du 13 janvier 2009 consid. 2.3 et les références). En l'espèce, les conditions d'un abus de droit ne sont pas remplies.…»
P1 14 49 (2016-02-18) · vs
Federal Tribunal Upholds Property Damage Conviction for Forced Entry Despite Self-Help Justification Attempt
«…e (cf. ATF 138 III 542 consid. 1.3.1). L’abus de droit ne doit toutefois être admis qu’avec beaucoup de retenue (arrêt 6B_778/2008 du 13 janvier 2009 consid. 2.3; ATF 104 IV 90 consid. 3b; Stoll, loc. cit.). C’est seulement lorsque le lésé a grossièr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_778/2008/sst

Urteil vom 13. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meier,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Gründligasse 53, 6460 Altdorf UR, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sachbeschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. März 2008.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Uri befand X.________ am 18. März 2008 zweitinstanzlich der Sachbeschädigung ( Art. 144 Abs. 1 StGB ) schuldig. Von einer Bestrafung nahm es Umgang, und die Adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. März 2008 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri haben auf Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1. In der Anklage wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 7. Oktober 2004 auf dem Grundstück seines Nachbarn Y.________ innerhalb des sog. Grenzmeters - gemäss Art. 73 Abs. 1 EG/ZGB des Kantons Uri haben Bauten und Anlagen, für welche eine Baubewilligung erforderlich ist, zum Nachbargrundstück einen Grenzabstand von einem Meter einzuhalten - eine Holzkonstruktion mit Plastikabdeckung zerstört und ausserhalb des Grenzmeters ein direkt anschliessendes Eternitdach mit einem Eisenschlägel beschädigt zu haben.

Der Vorfall, welcher vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ereignete sich im Nachgang an einen langjährigen Rechtsstreit: Y.________ hatte auf seinem Grundstück innerhalb des Grenzmeters zum Grundstück des Beschwerdeführers eine Holzkonstruktion mit Plastikabdeckung errichtet. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtspräsidiums Uri vom 9. September 2002 wurde Y.________ unter Strafdrohung verpflichtet, innert 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids diese Baute zu entfernen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er - wie im Urteil vom 9. September 2002 ausdrücklich angedroht - mit (in Rechtskraft erwachsenem) Strafbefehl vom 3. Dezember 2003 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ( Art. 292 StGB ) schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Da Y.________ die Baute auch weiterhin nicht entfernte, gelangte der Beschwerdeführer an den Verhörrichter II des Kantons Uri, welcher ihm mit Schreiben vom 13. September 2004 mitteilte, dass es ihm freistehe, allenfalls noch vorhandene rechtswidrige Vorrichtungen auf dem Grundstück von Y.________ zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. In der Folge schritt der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2004 zur Tat.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Sachverhalt werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, der Tatbestand der Sachbeschädigung sei mithin in objektiver Hinsicht erfüllt. Betreffend die Sachbeschädigung innerhalb des Grenzmeters habe er sich aufgrund einer unrichtigen Auskunft des Verhörrichters II des Kantons Uri in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden, weshalb er insoweit freizusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 7 f.). Bezüglich der Sachbeschädigung ausserhalb des Grenzmeters stelle sich die Rechtslage hingegen anders dar, da sich hier die Frage des Rechtsirrtums nicht stelle. Indem der Beschwerdeführer die Entfernung der Baute mittels eines Eisenschlägels vorgenommen habe, habe er eine Beschädigung des Eternitdachs zumindest in Kauf genommen. Er habe damit eventualvorsätzlich gehandelt und den Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Selbsthilfe sei auch bei widerrechtlich erstellten Bauten unzulässig, und der Beschwerdeführer hätte den Rechtsweg beschreiten müssen, zumal von der Baute keinerlei Gefahr ausgegangen sei (angefochtenes Urteil S. 8 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatbestand der Sachbeschädigung sei ein Antragsdelikt, das Vorliegen eines gültigen Strafantrags daher eine Prozessvoraussetzung. Der Antragsteller Y.________ habe durch eigenes rechtswidriges Verhalten zu seinem Einschreiten unmittelbar Anlass gegeben, indem er sich während Jahren geweigert habe, die rechtswidrige Baute zu entfernen. Unter diesen Umständen einen Strafantrag zu stellen, sei rechtsmissbräuchlich (Beschwerde S. 7 - 9).

2.3 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft ( Art. 144 Abs. 1 StGB ).

Eine rechtsmissbräuchliche Strafantragsstellung darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Einzig wenn der Verletzte dem Täter ein objektiv grobes Unrecht zugefügt hat und zwischen seinem rechtswidrigen Verhalten und dem vom Täter herbeigeführten strafbaren Erfolg ein enger Kausalzusammenhang besteht, rechtfertigt es sich, dem Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung und Bestrafung des Täters abzusprechen und demzufolge den gestellten Strafantrag als ungültig zu erachten ( BGE 104 IV 90 E. 3b, 128 IV 154 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 519 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Y.________ hat dadurch, dass er es unterlassen hat, die rechtswidrige Baute innerhalb des Grenzmeters zu entfernen, nicht unmittelbar dazu Anlass gegeben, dass der Beschwerdeführer mittels des unverhältnismässigen Einsatzes eines Eisenschlägels das sich ausserhalb des Grenzmeters befindliche Eternitdach beschädigte. In dieser Konstellation kann Y.________ ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Sachbeschädigung nicht abgesprochen werden.

2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe nur deshalb einen Eisenschlägel zur Entfernung der rechtswidrigen Baute verwendet, weil ihm das entsprechende Spezialwerkzeug zum Lösen der Spezialschrauben, mit welchen das Eternitdach befestigt gewesen sei, nicht zur Verfügung gestanden habe. Nach seinen jahrelangen erfolglosen Bemühungen, die rechtswidrige Baute durch Y.________ oder Dritte entfernen zu lassen, habe von ihm nicht verlangt werden können, zunächst noch Spezialwerkzeug zu beschaffen. Zudem sei die geringfügige Beschädigung des Dachs lediglich auf die unglückliche Befestigung der Holzkonstruktion am Dach zurückzuführen und ihm könne insoweit höchstens Fahrlässigkeit angelastet werden (Beschwerde S. 5 und S. 9 - 11).

2.5 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Indem er, obwohl keine zeitliche Dringlichkeit bestand, mangels geeigneten Spezialwerkzeugs zum Lösen der Spezialschrauben sich eines zu diesem Zweck offensichtlich ungeeigneten Eisenschlägels bediente, nahm er - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - die von ihm verursachte Beschädigung am Dach zumindest eventualvorsätzlich in Kauf, weshalb der Straftatbestand von Art. 144 StGB (auch) in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

3. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner