Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint regarding a decision by the public prosecutor's office concerning allegations of fraud and forgery. The individual sought to challenge a ruling from a higher court which decided not to proceed with the case. He faced a deadline for submitting a security deposit to the court, which was not met despite multiple extensions. Ultimately, the individual's request was not entertained due to the failure to comply with the financial requirement, leading to the dismissal of the complaint. The court ruled that the individual would be responsible for covering the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: The individual sought to challenge a ruling from a higher court which decided not to proceed with the case. He faced a deadline for submitting a security deposit to the court, which was not met despite multiple extensions. Ultimately, the individual's request was not entertained due to the failure to comply with the financial requirement, leading to the dismissal of the complaint. The court ruled that the individual would be responsible for covering the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed because the appeal was not entered upon procedural default regarding the required cost advance.
Applied to impose court costs on the appellant due to the non-entry upon the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_777/2013
Urteil vom 9. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Urkundenfälschung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Juli 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. August 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 9. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
Am 10. September 2013 ersuchte er das Bundesgericht, die Angelegenheit einstweilen noch nicht zu erledigen, weil bei der Kantonspolizei nach von ihm eingereichten Beweisen gesucht werde (act. 6).
Da die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG auch besteht, wenn mit der Erledigung des Verfahrens vor Bundesgericht aus irgendwelchen Gründen zugewartet wird, und da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2013 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt bis zum 4. Oktober 2013, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Am letzten Tag der Frist wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Bundesgericht und teilte mit, das Gesuchte sei noch immer nicht gefunden worden. Ohne weitere Begründung führte er aus, er fechte die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses an (act. 8).
Damit ist er nicht zu hören. Wie er der Verfügung vom 20. September 2013 entnehmen konnte, wurde ihm die Frist für den Kostenvorschuss ein letztes Mal erstreckt. Auch wurde er in der Verfügung ausdrücklich auf die Folgen einer Säumnis hingewiesen.
Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn