Prison Transfer Appeal Deadline Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant objected to the decision of the correctional and probation services of the Canton of Zug, which ordered their transfer from an open penal facility to a closed one due to reasons related to age and health. The complainant's appeal was not considered by the Administrative Court of the Canton of Zug because it was submitted past the 30-day deadline stipulated by the local procedural law. Despite being given the opportunity to argue for an extension of this deadline, the court found no valid or unavoidable reasons to justify such an extension, thus rejecting the appeal for being late. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, focusing on alleged violations of fair procedural rights, including the fairness of the deadline application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prison Transfer Appeal Deadline Dismissal: The complainant's appeal was not considered by the Administrative Court of the Canton of Zug because it was submitted past the 30-day deadline stipulated by the local procedural law. Despite being given the opportunity to argue for an extension of this deadline, the court found no valid or unavoidable reasons to justify such an extension, thus rejecting the appeal for being late. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, focusing on alleged violations of fair procedural rights, including the fairness of the deadline application.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure provided for in this article due to a manifest deficiency in the statement of grounds.
The decision explicitly states that no judicial costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_775/2021
Urteil vom 23. August
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versetzung in den geschlossenen Vollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 22. Juni 2021 (V 2021 38).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Zug verfügten am 25. Februar 2021 die Versetzung des Beschwerdeführers vom offenen Strafvollzug in der Stiftung B.________ in den geschlossenen Strafvollzug der Abteilung "Alter und Gesundheit" der Justizvollzugsanstalt C.________. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Nach Abklärungen gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zum Schluss, die in § 64 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug (VRG; BGS 162.1) festgehaltene Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 10 Abs. 2 VRG/ZG sei nicht eingehalten worden, weshalb auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Einhaltung der Beschwerdefrist und zu allfälligen Wiederherstellungsgründen im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG/ZG trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht. Eine Fristwiederherstellung schloss sie mangels triftiger und unverschuldeter Hinderungsgründen aus.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Anfechtungsobjekt ist nur das vorinstanzliche Nichteintretensurteil ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, sondern sich mit anderen Dingen befasst, die nicht Thema des angefochtenen Urteils bilden (z.B. seine Verurteilung oder die gegen ihn angeblich erstatteten Strafanzeigen), kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung ( BGE 142 IV 70 E. 3.3.1 ; 141 I 105 E. 3.3.1).
4. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte vor Bundesgericht zu wiederholen. Entsprechend schildert er seine gesundheitlichen Einschränkungen und deren Folgen, formuliert sein Bedürfnis nach professioneller Betreuung, beantragt eine Versetzung in eine Rehaklinik oder eine Pflegeeinrichtung bzw. einen Hafturlaub zur Regelung seiner Gesundheitsprobleme und macht vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf das Verhalten des Vollzugspersonals geltend, nicht im Stande gewesen zu sein, eine Beschwerde zu verfassen. Mit den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil befasst er sich hingegen nicht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, das kantonale Verfahrensrecht, namentlich § 64 VRG/ZG und § 11 Abs. 3 VRG/ZG, willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig angewendet und entsprechend zu Unrecht auf die Verspätung der Beschwerdeerhebung geschlossen und das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen verneint haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill