Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_775/2015 KI-generiert

Convict's Appeal on Denial of Conditional Release Inadmissible Due to Deficient Briefing

Geschäftsnummer 6B_775/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a prisoner currently serving a total of ten and a half years for attempted murder and rape, with a scheduled release date in May 2018. The authorities decided to deny his request for conditional release at the two-thirds point of his sentence on January 28, 2015. Following this decision, the prisoner filed a complaint against the ruling of a cantonal administrative court, seeking immediate conditional release retroactive to November 7, 2014, along with a controlled expulsion from Switzerland and an entry ban. However, the Swiss Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified, as it did not adequately address the specific ruling being contested and included irrelevant points regarding other decisions not under appeal. Consequently, the Tribunal chose not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Convict's Appeal on Denial of Conditional Release Inadmissible Due to Deficient Briefing: The authorities decided to deny his request for conditional release at the two-thirds point of his sentence on January 28, 2015. Following this decision, the prisoner filed a complaint against the ruling of a cantonal administrative court, seeking immediate conditional release retroactive to November 7, 2014, along with a controlled expulsion from Switzerland and an entry ban. However, the Swiss Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified, as it did not adequately address the specific ruling being contested and included irrelevant points regarding other decisions not under appeal. Consequently, the Tribunal chose not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung bedingte Entlassung versuchte Vergewaltigung Strafaufschub Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einreiseverbot Strafurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper substantiation, following the simplified procedure under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_775/2015

Urteil vom 19. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bedingte Entlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Juni 2015.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer verbüsst zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg zwei Freiheitsstrafen von insgesamt zehn Jahren und sechs Monaten zur Hauptsache wegen versuchter Tötung eines Mithäftlings sowie Vergewaltigung. Das ordentliche Vollzugsende ist am 14. Mai 2018.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau verfügte am 28. Januar 2015, von einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zwei-Drittel-Termin werde derzeit abgesehen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 8. Juni 2015 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei wegen Verletzung des Bundesrechts aufzuheben. Er sei rückwirkend auf den 7. November 2014 bzw. sofort aus der Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, zusammen mit einer gleichzeitigen kontrollierten Wegweisung aus der Schweiz und einem Einreiseverbot (Beschwerde S. 3).

2. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung ordnet eine mündliche Verhandlung nur an, sofern dies notwendig erscheint ( Art. 57 BGG ). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Zum einen befasst sie sich mit der durch das Amt für Justizvollzug ebenfalls am 28. Januar 2015 verfügten Einweisung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt II der Justizvollzugsanstalt Lenzburg bzw. die Verlängerung dieser Massnahme vom 29. Juli 2015 (vgl. Beschwerde S. 4/5, 8). Diese beiden Verfügungen und die Einweisung in den Sicherheitstrakt sind indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Zum zweiten enthält die Beschwerde allgemeine Ausführungen zu rechtlichen und "universalen" Grundsätzen (vgl. Beschwerde S. 5-7), ohne dass sich der Beschwerdeführer zu seinem eigenen konkreten Fall bzw. zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid äussern würde. Und schliesslich wirft er den Behörden deliktisches Handeln vor und macht geltend, er sei unschuldig (vgl. Beschwerde S. 9/10). Diese Vorbringen sind im vorliegenden Verfahren unzulässig.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn