Criminal Proceedings Closure Upheld Due to Untimely Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed following the termination of a criminal investigation by the Cantonal Public Prosecutor's Office of Aargau on March 15, 2023. This decision was approved by the Aargau Public Prosecutor's Office on March 16, 2023. The complainant challenged this decision, but the Aargau Cantonal Superior Court rejected the appeal on May 17, 2023, due to late filing. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the previous court's decision violated legal rights. However, the complainant failed to file within the required 10-day period, beginning March 25, 2023, after receiving the decision on March 24, 2023. The complaint was filed on April 4, 2023, one day late, thereby missing the deadline. The complaint to the Federal Tribunal lacked sufficient legal and factual evidence, particularly around the timeliness of the appeal process, resulting in the non-acceptance of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG; Criminal Proceedings Closure Upheld Due to Untimely Appeal: This decision was approved by the Aargau Public Prosecutor's Office on March 16, 2023. The complainant challenged this decision, but the Aargau Cantonal Superior Court rejected the appeal on May 17, 2023, due to late filing. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the previous court's decision violated legal rights. However, the complainant failed to file within the required 10-day period, beginning March 25, 2023, after receiving the decision on March 24, 2023. The complaint was filed on April 4, 2023, one day late, thereby missing the deadline. The complaint to the Federal Tribunal lacked sufficient legal and factual evidence, particularly around the timeliness of the appeal process, resulting in the non-acceptance of the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
Cited as the legal requirement for substantiation, which the appeal failed to meet.
Cited as the legal basis for waiving the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_774/2023
Urteil vom 26. Juni 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung, verspätete Beschwerde; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Mai 2023 (SBK.2023.115).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Nach einer Strafanzeige vom 19. Februar 2020 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau das Verfahren am 15. März 2023 ein, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. März 2023 genehmigte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Mai 2023 wegen Verspätung nicht ein.
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Person gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beträgt 10 Tage ( Art. 396 Abs. 1 StPO ) und beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen ( Art. 90 Abs. 1 StPO ). Sie ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde ( Art. 91 Abs. 2 StPO ). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gesetzlich bestimmt und kann nicht abgeändert oder erstreckt werden ( Art. 89 Abs. 1 StPO ).
3. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist allein der vorinstanzliche Entscheid vom 17. Mai 2023 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und folglich darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, ist er mit seinen Ausführungen nicht zu hören.
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Einstellungsverfügung vom 15. März 2023 sei am 22. März 2023 per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und ihm am 24. März 2023 zugestellt worden. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO habe folglich am 25. März 2023 zu laufen begonnen und am 3. April 2023 geendet ( Art. 90 Abs. 1 StPO ). Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde erst am 4. April 2023 und damit verspätet der Post übergeben.
Der Beschwerde ans Bundesgericht ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Erwägungen der Vorinstanz tatsächlich oder rechtlich fehlerhaft sein könnten. Die Vorinstanz stützt sich für den Nachweis der Zustellung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung und für die Fristenberechnung auf die Sendungsverfolgung der Post, wonach der Beschwerdeführer die fragliche Verfügung am 24. März 2023 am Schalter persönlich gegen Unterschrift in Empfang nahm. Dass das Abstellen der Vorinstanz auf die Sendungsverfolgung der Post zu Unrecht erfolgt sein soll, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht geltend. Sein Einwand, die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung erst am 25. März 2023 erhalten zu haben, geht nicht über eine blosse unbelegte Behauptung hinaus. Damit lässt sich weder Willkür noch eine Bundesrechtswidrigkeit nachweisen. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill