Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_774/2007 KI-generiert

Cantonal Conviction for Assault Upheld; Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_774/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was found guilty of committing acts of violence against her children by a district court, which opted not to impose a penalty. Following an appeal, the higher court upheld the conviction and imposed a fine. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, contesting the associated punishment and arguing against specific findings regarding her suffering related to the inflictions on her children. The appeal primarily challenged the severity of the penalty, and the court addressed various aspects of the legal arguments presented.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 54 StGB, Art. 106 Abs. 2 StGB; Cantonal Conviction for Assault Upheld; Appeal Dismissed for Insufficient Justification: Following an appeal, the higher court upheld the conviction and imposed a fine. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, contesting the associated punishment and arguing against specific findings regarding her suffering related to the inflictions on her children. The appeal primarily challenged the severity of the penalty, and the court addressed various aspects of the legal arguments presented.

Schlagwörter

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Tätlichkeiten Strafzumessung Einstellung wegen Körperverletzung strafrechtliche Verteidigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids stichhaltige Gründe Anklagezulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal (in relation to sentencing) was dismissed according to this procedural provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took into account the appellant's financial situation by setting a reduced court fee based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court orders the appellant to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_774/2007

Urteil vom 14. Dezember 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 16. Oktober 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 16. Mai 2006 der Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Kinder schuldig. Das Gericht sah von einer Bestrafung ab. Auf Berufung der Beschwerdeführerin und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ mit Urteil vom 16. Oktober 2007 erneut der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

Gegen das Urteil vom 16. Oktober 2007 wendet sich X.________ an das Bundesgericht. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2. Soweit sich die Beschwerde möglicherweise auch gegen den Schuldspruch richtet, ist darauf nicht einzutreten, weil sie insoweit kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG enthält.

Im Sinne eines hinreichenden Begehrens ist ersichtlich, dass die Beschwerde jedenfalls zur Hauptsache die Ausfällung einer Strafe durch die zweite Instanz betrifft. In Bezug auf die Strafzumessung kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 42 - 48). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Beschwerde beschränken sich denn auch weitgehend auf allgemeine Erörterungen, ohne sich konkret auf die Strafzumessung durch die Vorinstanz zu beziehen, weshalb sie insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG kaum genügen. Teilweise gehen sie überdies an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat z.B. nicht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe "wegen des Kindesentzugs zu wenig gelitten". Sie erwog nur, dass die Beschwerdeführerin wegen der durch sie verübten Tätlichkeiten gegenüber ihren Kindern nicht schwer betroffen worden sei, weshalb Art. 54 StGB nicht zur Anwendung komme (angefochtener Entscheid S. 47/48). Zu dieser Erwägung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Strafzumessung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, im angefochtenen Entscheid werde zur neuen Busse auch noch eine Freiheitsstrafe "vollzogen", geht das Vorbringen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB nur angeordnet, dass die Beschwerdeführerin eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verbüssen müsse, wenn sie die Busse schuldhaft nicht bezahle (angefochtener Entscheid S. 45). Was daran gegen das schweizerische Recht verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann davon, dass damit bereits der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet worden wäre, nicht die Rede sein. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihrer finanziellen Lage (vgl. Beilagen zur Beschwerde) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn