Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_773/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Lack of Standing in False Accusation Investigation Case

Geschäftsnummer 6B_773/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision not to pursue a criminal investigation for false accusations, stemming from a prior ruling by a cantonal court. The complainant asserts that he suffered significantly from the alleged false accusations but fails to demonstrate that the initial decision violated Swiss law. Consequently, the federal court deems the complaint not sufficient to warrant further review. Additionally, the request for free legal aid is rejected due to the case's lack of merit, and the complainant is ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Lack of Standing in False Accusation Investigation Case: The complainant asserts that he suffered significantly from the alleged false accusations but fails to demonstrate that the initial decision violated Swiss law. Consequently, the federal court deems the complaint not sufficient to warrant further review. Additionally, the request for free legal aid is rejected due to the case's lack of merit, and the complainant is ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Einstellungverfügung (falsche Anschuldigung) falsche Anschuldigung Anwaltskosten Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers unentgeltliche Rechtspflege fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The court decided not to enter into the merits of the appeal based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This provision was cited regarding the assessment of the court fee given the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_773/2009

Urteil vom 13. Oktober 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungverfügung (falsche Anschuldigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. August 2009 (BKBES.2009.82).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung eingestellt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Er macht geltend, er habe unter der angeblichen falschen Anschuldigung unsäglich gelitten. Ob er aus diesem Grund als Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG anzusehen ist, kann offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Angelegenheit aus seiner Sicht zu schildern, ohne dass sich daraus ergäbe, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde erfüllt folglich die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Nachdem er aufgefordert wurde, dem Bundesgericht bis zum 5. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, reichte er innert Frist kommentarlos ein Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung ein (act. 7). Es ist davon auszugehen, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen will. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn