Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_772/2017 KI-generiert

State vs. Applicant on Waiver of Court Costs

Geschäftsnummer 6B_772/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant faced legal consequences following a conviction for driving under the influence and violating drug laws, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. After appealing against the initial ruling, the appellant withdrew the appeal but later sought a waiver of the legal costs amounting to CHF 1,473.80. This request was denied by the public prosecutor, and subsequently, the appellate court upheld this decision. The appellant then escalated the matter to the Federal Tribunal, requesting a review of the costs waiver decision while expressing dissatisfaction with the original conviction and its associated penalties. The Federal Tribunal ultimately did not consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 425 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; State vs. Applicant on Waiver of Court Costs: After appealing against the initial ruling, the appellant withdrew the appeal but later sought a waiver of the legal costs amounting to CHF 1,473.80. This request was denied by the public prosecutor, and subsequently, the appellate court upheld this decision. The appellant then escalated the matter to the Federal Tribunal, requesting a review of the costs waiver decision while expressing dissatisfaction with the original conviction and its associated penalties. The Federal Tribunal ultimately did not consider the appeal.

Schlagwörter

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Erlass der Verfahrenskosten (Rückzug der Einsprache), Nichteintreten Verfahrenskosten Verfahrensrügen ersuchender Staat Staatshaftung Vollschulden Verzicht auf mündliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because of a deficient substantiation, as per the procedural measure taken in the dispositive.

Art. 42 BGG

Mentioned regarding the requirement for substantiation in the appeal, relevant to the procedural decision not to enter on the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Basis for the decision to waive court fees for the federal proceedings.

Art. 95 BGG

Mentioned to clarify the standard of review for violations of federal law, although the decision to not enter on the appeal was based on Art. 108 BGG.

Art. 425 StPO

The relevant procedural standard governing the granting of cost remission at the cantonal level, which the Federal Tribunal reviewed for arbitrariness/error.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_772/2017

Urteil vom 25. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erlass der Verfahrenskosten (Rückzug der Einsprache), Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 1. Juni 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 14. September 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hielt nach erhobener Einsprache am Strafbefehl fest. Am 12. Januar 2017 zog der Beschwerdeführer die Einsprache zurück. Am 9. März 2017 stellte er ein Gesuch um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 1'473.80.--. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 20. April 2017 ab und das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 1. Juni 2017 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet alleine die Abweisung des Erlassgesuchs ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer folglich, soweit er sich über die Grundlagen des Strafbefehls auslässt und er sich u.a. darüber beklagt, dass ihm, obwohl er nie fahruntauglich gewesen sei, der Führerschein unter Auflage extremer Kosten entzogen worden sei, die diskriminierenden Gesetze gegen Hanfkonsumenten noch immer nicht angepasst worden seien und nach wie vor gegen Menschenrechte verstossen würden. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden ( Art. 425 StPO ). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B_955/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4 und 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3).

5. Das Obergericht führt zur Begründung im angefochtenen Entscheid aus, Erlassgesuche würden nicht bewilligt, wenn die zu erlassende Forderung mit anderen Forderungen konkurriere, da nicht der Staat einseitig auf Forderungen verzichten sollte. Nach den Angaben des Beschwerdeführers beliefen sich seine Schulden auf dem Betreibungsamt auf über Fr. 80'000.--. Damit sei die Forderung für Verfahrenskosten von Fr. 1'473.80 aber nicht geeignet, die Resozialisierung oder das finanzielle Weiterkommen des Beschwerdeführers ernsthaft zu gefährden.

Was an dieser Auffassung willkürlich oder ermessensfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar. Er bezeichnet weder eine bundes- oder kantonalrechtliche Norm, die verletzt sein sollte, noch zeigt er eine willkürliche oder ermessensfehlerhafte Beurteilung durch das Obergericht auf ( Art. 42, 97 und 106 Abs. 2 BGG ). Aus seinen Ausführungen, die Begründung des Obergerichts sei idiotisch und er hätte seine Einsprache nie zurückgezogen, wenn er gewusst hätte, was ablaufe, ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus der angeblichen Aussage des Amtsgerichtspräsidenten, ein Erlass der Verfahrenskosten werde bestimmt genehmigt werden, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen scheint er zu verkennen, dass es nicht um die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege geht und selbst eine dauernde Mittellosigkeit keinen Anspruch auf Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO begründet. Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

6. Angesichts der konkreten Umstände kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird somit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill