Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_772/2013 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court on *Reformatio in Peius* in Re-qualification of Football Fan Offense

Geschäftsnummer 6B_772/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of various offenses stemming from incidents at a football match, where he allegedly instigated violence and used dangerous materials. On October 2, 2011, during a match, the individual left his seat with a group and threw flares into a crowd of opposing fans, leading to altercations. The prosecution charged him with endangerment through explosives, attempted serious bodily injury, and violations of a law against wearing disguises. Previous incidents included lighting a flare at another match and similar behavior on past occasions, resulting in additional charges. The initial conviction led to a conditional prison sentence, which was contested on the grounds of legal interpretation and the severity of charges. The case escalated through the court system, culminating in appeals concerning the classification of the offenses and their penalties.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Ziff. 1 i.V.m, Art. 15 Abs. 5 SprstG, Art. 123 Ziff. 2 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 391 StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO; Swiss Federal Supreme Court on *Reformatio in Peius* in Re-qualification of Football Fan Offense: On October 2, 2011, during a match, the individual left his seat with a group and threw flares into a crowd of opposing fans, leading to altercations. The prosecution charged him with endangerment through explosives, attempted serious bodily injury, and violations of a law against wearing disguises. Previous incidents included lighting a flare at another match and similar behavior on past occasions, resulting in additional charges. The initial conviction led to a conditional prison sentence, which was contested on the grounds of legal interpretation and the severity of charges. The case escalated through the court system, culminating in appeals concerning the classification of the offenses and their penalties.

Schlagwörter

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Verschlechterungsverbot Strafurteil Sportrecht Höchststrafe schwere Körperverletzung gesetzliches Verbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section to explain why parts of the appeal could not be considered due to insufficient substantiation.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section as the basis for awarding the complainant a party indemnity.

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«…cht missachtet wird. Dies ist vorliegend der Fall, da beide Straftatbestände die gleiche Strafandrohung aufweisen (BGer 6B_772/2013 vom 11. Juli 2014, BGE 139 IV 282). 4.2. Privatkläger D._____ (ND 2) 4.2.1. Betrug (11. Mai 2007 bis 25. Ap…»
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«…Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 3 f. zu Art. 391 StPO; BGE 139 IV 282 E. 2.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2013 vom 11. Juli 2014 E. 1.3 f.). 5.6. Laut den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten mit jenen des Mitbesch…»
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Fraud and Embezzlement by Guardianship Secretary
«…cht missachtet wird. Dies ist vorliegend der Fall, da beide Straftatbestände die gleiche Strafandrohung aufweisen (BGer 6B_772/2013 vom 11. Juli 2014, BGE 139 IV 282). 4.2. Privatkläger D._____ (ND 2) 4.2.1. Betrug (11. Mai 2007 bis 25. Ap…»
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«…ich vom 22. April 2013 (SB120405) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 11. Juli 2014 (6B_772/2013) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_772/2013

Urteil vom 11. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schwere Körperverletzung bzw. Gefährdung des Lebens, Verschlechterungsverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. April 2013.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob am 20. Februar 2012 Anklage gegen X.________:

A.a. Am Sonntag, 2. Oktober 2011, fand im Letzigrund ein Fussballmeisterschaftsspiel zwischen GC und FC Zürich statt. Um 17.37 Uhr zündeten GC-Fans Embleme der FCZ-Fans an, wodurch sich diese provoziert fühlten. Mit rund 50 unbekannten Personen verliess X.________ seinen Sitzplatz im Sektor D2 (der Südkurve) und rannte via Tartanbahn und durch die Sitzreihen im Sektor C in Richtung der GC-Fans im Sektor B. Dabei hatte er das in der Kapuze seines Pullovers eingenähte Netz über das Gesicht gestülpt, um sich unkenntlich zu machen. Es kam zu Handgemengen. X.________ (sowie ein Unbekannter) hatten zuvor je eine brennende Seenotfackel der Marke "F.D.F Segnali Nautici", die eine Brenndauer von ca. 60 Sekunden aufweist und Temperaturen von 1500-2500 °C entwickelt, gezielt mitten unter die dicht gedrängten Reihen der GC-Fans im Sektor B geschleudert.

Die Staatsanwaltschaft warf ihm Gefährdung durch Sprengstoffe, eventuell Gefährdung des Lebens oder versuchte schwere Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und Verstoss gegen das Vermummungsverbot vor (Dossier HD).

A.b. Nach dem Fackelwurf begab sich X.________ zurück in die Südkurve. Auf dem Rückweg traf er auf die drei Gebrüder Y.________, welche im Sektor C23 die gewaltsuchenden FCZ-Fans zur Rückkehr aufforderten. Als X.________ sah, wie die FCZ-Fans auf die Gebrüder einschlugen, kehrte er um und schlug von hinten mehrmals mit der Faust gegen den Hinterkopf von A.Y.________. Dieser flüchtete, wollte aber dann seinem Bruder zu Hilfe eilen, worauf ihm X.________ erneut mit der Faust gegen den Hinterkopf schlug.

Die Staatsanwaltschaft beschuldigte ihn deshalb der versuchten einfachen Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit (Dossier ND 2).

A.c. Am Sonntag, 7. August 2011, zündete X.________ anlässlich eines Fussballspiels zwischen dem FCZ und GC im Sektor D2 inmitten von Fans eine dem Sprengstoffgesetz unterstellte Handfackel.

Die Staatsanwaltschaft warf ihm deshalb Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz vor (ND 1).

A.d. Am Sonntag, 1. März 2009, zündete X.________ um 16.00 Uhr im Stadion Letzigrund während eines Fussballspiels zwischen dem FCZ und dem FC Vaduz im Sektor D2 inmitten voll besetzter Ränge eine Seenotfackel.

Die Staatsanwaltschaft klagte ihn deshalb ebenfalls wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz an (Zusatzanklage).

B. Das Bezirksgericht Zürich bestrafte X.________ am 18. Mai 2012 wegen Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Köperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz sowie Übertretung des zürcherischen Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und Fr. 500.-- Busse.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 22. April 2013 auf Berufung von X.________ fest, dass der bezirksgerichtliche Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprstG ) in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Obergericht verurteilte ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung (HD), versuchter einfacher Körperverletzung (ND 2) sowie Übertretung von § 10 Ziff. 1 StJVG (HD) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) und Fr. 500.-- Busse.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung, der Strafzumessung und der Kostenfolgen aufzuheben. Er sei der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB (HD) sowie gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (ND 1) und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprstG (ND 2 und Zusatzanklage) schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei er freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 100 zu bestrafen (unter Anrechnung der Untersuchungshaft). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In der Vernehmlassung verzichtete das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft führte aus, zutreffend habe das Bezirksgericht im Zusammenhang mit dem Fackelwurf (HD) Gefährdung des Lebens angenommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Ausgangspunkt bildet die folgende prozessuale Situation. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils. Der Privatkläger im kantonalen Verfahren liess sich nicht vernehmen.

Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz, die bezirksgerichtlichen Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und Übertretung des StJVG aufzuheben, ihn statt dessen wegen mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu bestrafen (Urteil S. 5).

1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine eine Gefährdung des Lebens (HD; oben Bst. A.a) und spreche ihn stattdessen der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Damit verletze sie das Verschlechterungsverbot von Art. 391 StPO .

1.3. Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, es könne nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden. Daher sei der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Weiter fehle ein direkter Vorsatz (Urteil S. 13).

Die Vorinstanz prüft in der Folge die Tragweite des Verschlechterungsverbots in Art. 391 Abs. 2 StPO . Sie kommt zum Ergebnis, die Bestimmung beziehe sich allein auf die zu verhängende Sanktion. Ihr komme der gleiche Sinn und Zweck zu wie § 399 aStPO/ZH, so dass der Sachverhalt (HD) unter dem Gesichtspunkt der versuchten schweren Körperverletzung beurteilt werden könne. Eine Minderheit der Vorinstanz vertrat eine abweichende Meinung (Urteil S. 14 f. und 22).

1.4. Das Bundesgericht entschied die Auslegung von Art. 391 Abs. 2 StPO in BGE 139 IV 282 (vgl. ferner Urteile 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 und 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014). Diese Urteile waren der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt nicht bekannt. Nach dieser Rechtsprechung verletzen sowohl die Sanktionsverschärfung als auch die strengere Tatqualifikation Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO . Massgebend ist das Dispositiv ( BGE 139 IV 282 E. 2.6).

Die Strafandrohungen sind bei schwerer Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen ( Art. 122 StGB ) und bei Gefährdung des Lebens Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ( Art. 129 StGB ). Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafandrohung enthält ( BGE 139 IV 282 E. 2.5).

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Berufung eine mildere Verurteilung wegen mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung ( Art. 123 StGB ; statt Gefährdung des Lebens). Der strengere vorinstanzliche Schuldspruch wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung ist aufzuheben.

2. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren (oben Bst. C) nicht. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil ist aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird den Fackelwurf (HD) neu zu beurteilen und dabei die Schranken der reformatio in peius zu beachten haben. Es sind keine Kosten aufzuerlegen. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2013 wird aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw