Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_771/2023 KI-generiert

Failure to substantiate constitutional and arbitrariness claims in federal appeal against robbery, gang and commercial theft conviction

Geschäftsnummer 6B_771/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court (I. Criminal Law Division) dismissed the petitioner’s appeal and did not enter into the merits, affirming the lower court’s judgment and ordering the petitioner to pay court costs of 800 Swiss francs. The petitioner had challenged a cantonal appellate decision that convicted him of robbery, gang and commercial theft, multiple property damage, multiple trespassing, and a weapons law violation, sentencing him to 46 months’ imprisonment, a fine, and a penalty, while also ruling on civil claims and confiscated items. The Court held that the appeal failed to meet the procedural requirements of Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), because the petitioner’s submissions were largely appellatory—reasserting his innocence, claiming ignorance of the incidents, and denying his presence at the crime scenes—without specifically engaging the lower court’s extensive evidentiary findings, such as video surveillance, vehicle tracking, mobile phone data, witness statements, and recovered goods. Since the petitioner did not demonstrate any arbitrary factual assessment or legal error under Article 95 BGG, and did not address the weapons conviction or sentencing at all, the appeal was deemed manifestly insufficiently reasoned and dismissed without examination of the substantive claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to substantiate constitutional and arbitrariness claims in federal appeal against robbery, gang and commercial theft conviction: Criminal Law Division) dismissed the petitioner’s appeal and did not enter into the merits, affirming the lower court’s judgment and ordering the petitioner to pay court costs of 800 Swiss francs. The petitioner had challenged a cantonal appellate decision that convicted him of robbery, gang and commercial theft, multiple property damage, multiple trespassing, and a weapons law violation, sentencing him to 46 months’ imprisonment, a fine, and a penalty, while also ruling on civil claims and confiscated items. The Court held that the appeal failed to meet the procedural requirements of Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), because the petitioner’s submissions were largely appellatory—reasserting his innocence, claiming ignorance of the incidents, and denying his presence at the crime scenes—without specifically engaging the lower court’s extensive evidentiary findings, such as video surveillance, vehicle tracking, mobile phone data, witness statements, and recovered goods. Since the petitioner did not demonstrate any arbitrary factual assessment or legal error under Article 95 BGG, and did not address the weapons conviction or sentencing at all, the appeal was deemed manifestly insufficiently reasoned and dismissed without examination of the substantive claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Raub, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl usw Nichteintreten Strafzumessung Sachbeschädigung Beweismängel Verfahrensverletzungen Widerhandlung gegen das Waffengesetz Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs imposed on the petitioner in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_771/2023

Urteil vom 25. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Raub, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 19. April 2023

(501 2022 149 & 150 & 151).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Freiburg sprach A.________ am 19. April 2023 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Seebezirks vom 6. Juli 2022 des Raubs, des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Ausserdem entschied es über mehrere Zivilforderungen sowie beschlagnahmte Gegenstände. A.________ wendet sich an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss einen Freispruch.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. dazu BGE 148 IV 356 E. 2.1), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Dem Beschwerdeführer werden die Teilnahme an einem bewaffneten Raub als Mittäter, dem sämtliche Planung und logistische Belange oblagen, die Ausführung diverser Baustellendiebstähle, teilweise zusammen mit mehreren weiteren Personen, sowie ein Verstoss gegen das Waffengesetz zur Last gelegt. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf eine Vielzahl unterschiedlicher Beweise und Indizien, die sie einlässlich würdigt, namentlich Videoaufnahmen, Ermittlungsergebnisse betreffend den Grenzübertritt und die Bewegung mehrerer Fahrzeuge sowie die Zugehörigkeit von Gegenständen, Aussagen beteiligter Personen, RTI-Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sowie Art und Fundort des Deliktsguts (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1 ff. S. 9 ff., E. 6.1 ff. S. 15 ff., E. 7 S. 22).

Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Hinsicht verlangt, es sei "die ganze Akte [...] zu überprüfen", übersieht er, dass das Bundesgericht - mit Ausnahme von hier nicht vorliegenden offensichtlichen rechtlichen Mängeln - grundsätzlich nur die rechtsgenüglich geltend gemachten Rügen prüft (vgl. BGE 144 V 388 E. 2 ; 143 I 377 E. 1.3). Mit seinen daneben vorgebrachten konkreten Einwänden kommt der Beschwerdeführer den oben dargelegten formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung alsdann nicht nach: So beschränkt sich seine Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung betreffend den Raub und die Baustellendiebstähle auf blosse appellatorische Vorbringen. Der Beschwerdeführer erläutert einzig seine Sicht der Dinge, ohne sich mit den massgeblichen Beweismitteln und den diesbezüglichen Schlussfolgerungen zu befassen. Weder mit seinem Hinweis, er wisse nichts von den Vorfällen und er sei zur Tatzeit der Diebstähle in Deutschland gewesen, noch mit seinen pauschalen Einwänden, auf den Waffen gäbe es keine Fingerabdrücke und die Pistole sei zu seinem eigenen Schutz erworben worden, stets bei seiner "Geliebten" gewesen und niemand anderem bekannt, vermag er aufzuzeigen, weshalb der aus der Gesamtheit der Beweismittel gezogene Schluss auf seine Täterschaft geradezu haltlos und damit willkürlich wäre. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe ihm zu verstehen gegeben, ihm sei wegen seiner Herkunft nicht zu trauen, erweist sich im Weiteren nicht nur als gänzlich unsubstanziiert, sondern es erschliesst sich auch nicht, was der Beschwerdeführer daraus in Bezug auf die vorinstanzlichen Verurteilungen ableiten möchte. Den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung thematisiert der Beschwerdeführer ferner überhaupt nicht.

Dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrem Urteil in Willkür verfallen wäre oder sonstwie Recht verletzt hätte, ergibt sich nach dem Gesagten aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerde vermag damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller