Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_771/2009 KI-generiert

Defendant's Withdrawal of Appeal Waives Right to Statute of Limitations Review

Geschäftsnummer 6B_771/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a defendant who was found guilty of repeated brawling by a district youth court and sentenced to a suspended five-month prison term. The defendant appealed this decision but subsequently withdrew his appeal. After requesting a determination of the statute of limitations for the brawling charges, the appellate court dismissed the request, declaring the initial judgment final. The defendant subsequently filed a complaint with the Federal Supreme Court, seeking to challenge the appellate court's decision and requesting free legal aid. The core issues revolve around the timing of the appeal's withdrawal and the implications for the ability to contest the verdict and consider the expiration of the limitation period.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 36 JstG, Art. 109 BGG; Defendant's Withdrawal of Appeal Waives Right to Statute of Limitations Review: The defendant appealed this decision but subsequently withdrew his appeal. After requesting a determination of the statute of limitations for the brawling charges, the appellate court dismissed the request, declaring the initial judgment final. The defendant subsequently filed a complaint with the Federal Supreme Court, seeking to challenge the appellate court's decision and requesting free legal aid. The core issues revolve around the timing of the appeal's withdrawal and the implications for the ability to contest the verdict and consider the expiration of the limitation period.

Schlagwörter

KI-generiert
mehrfacher Raufhandel, Verjährung Verjährungsfrist Widerrufsrecht Strafzumessung Verfahrensbeschränkungen hängiges Verfahren Begriff der Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

Used to justify the simplified procedure for dismissing the manifestly ill-founded appeal.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for free legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when determining the amount of court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 143 IV 49
Application of StGB Statute of Limitations Exception in Juvenile Criminal Proceedings
«…t. j JStG nicht auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen ist. 1.5.2 Das Bundesgericht stellte sich im Urteil 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3 auf den Standpunkt, Art. 97 Abs. 3 StGB finde im Jugendstrafrecht keine Anwendung, dies alle…»
6B_646/2016 (2017-01-03)
Federal Supreme Court Upholds Convictions for Sexual Coercion and Attempted Rape, Applying Ordinary Criminal Code Limitation Rules to Juvenile Proceedings.
«…. j JStG nicht auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen ist. 1.5.2. Das Bundesgericht stellte sich im Urteil 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3 auf den Standpunkt, Art. 97 Abs. 3 StGB finde im Jugendstrafrecht keine Anwendung, dies alle…»
501 2015 109 (2016-04-15) · fr
Appeal Regarding Conviction for Sexual Coercion and Attempted Rape Committed as a Minor
«…on 22 ergangen ist, ist im Jugendstrafrecht nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. j JStG a contrario; Urteil BGer 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3; Urteil des Obergerichts ZH SB140456 vom 8. Mai 2015; RIEDO, N. 2611; ZURBRÜGG, in BSK Strafre…»
SB140429 (2015-10-07) · zh
Assault Conviction Overturned, Weapons Charge Upheld on Appeal
«…st nach Eintritt der Verjährung rechtskräftig wurde, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3.). Zu diesem Punkt liegt eine Minderheitsmeinung vor (Urk. 81; Prot. II S. 12). 4. Straf…»
SB150051 (2015-08-21) · zh
State v. Smith (Attempted Murder and Property Damage)
«…s Jugendstrafrecht übernommen worden (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG und Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2009, 6B_771/2009 E. 3). Die beiden Sachbeschädigungen sind daher heute unabhän- gig von der Deliktssumme verjährt, weshalb das Verfahren…»
P3 13 195 (2014-01-09) · vs
Appeal Against Discontinuation of Negligent Homicide Proceedings Barred by Statute of Limitations
«…egen zu berücksichtigen (Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 116 IV 80 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 6B_771/2009 vom 7. Ok- tober 2009 E. 3; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 41 N. 15;…»
R 2010 107 (2011-05-10) · gr
Municipality v. Unauthorized Stable Conversion: Statute of Limitations for Incremental Construction
«…g im Bereich des öffentlichen Rechts in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BG-Urteil 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009; BGE 116 IV 80 E. 2a). Nachdem die Gemeinde all diese Aspekte in ihrer Verfügung nicht…»
SK.2009.5 (2010-06-15)
Acquittal for Money Laundering Due to Expired Statute of Limitations
«…N. 45 vor Art. 97 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 5 vor Art. 97 StGB; anders BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 3; unentschieden KOLLY, Commentaire Romand, Code pénal I, no 4 ad art. 97). Jedenfalls ist sie…»
TPF 2010 35
Swiss Citizen Acquitted of Money Laundering Due to Time Bar Under German Law
«…, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 5 vor Art. 97 StGB; anders BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 3; unentschieden KOLLY, Commentaire Romand, no 4 ad art. 97 CP). Jedenfalls ist sie bei der Fra…»
SB140429 · zh
Appeal Against Simple Bodily Harm and Weapons Act Conviction with Statute of Limitations Dispute
«…st nach Eintritt der Verjährung rechtskräftig wurde, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3.). Zu diesem Punkt liegt eine Minderheitsmeinung vor (Urk. 81; Prot. II S. 12). 4. Straf…»
SB150051 · zh
Attempted Intentional Homicide Conviction Upheld Despite Intoxication Reduction
«…s Jugendstrafrecht übernommen worden (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG und Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2009, 6B_771/2009 E. 3). Die beiden Sachbeschädigungen sind daher heute unabhän- gig von der Deliktssumme verjährt, weshalb das Verfahren…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_771/2009

Urteil vom 7. Oktober 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Ferrari, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

mehrfacher Raufhandel, Verjährung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. August 2009.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Bülach, Jugendgericht, erklärte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. April 2009 des mehrfachen Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von einem Jahr. Von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer am 14. April 2009 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein, welche er am 30. April 2009 zurückzog. Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 stellte er beim Bezirksgericht Bülach, Jugendgericht, sinngemäss das Begehren um Feststellung der Verjährung im Anklagepunkt des Raufhandels. Das Bezirksgericht Bülach, Jugendgericht, übermittelte das Feststellungsbegehren dem Obergericht des Kantons Zürich. Dieses schrieb das Verfahren am 5. August 2009 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab, erklärte das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugendgericht, für rechtskräftig und trat auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Obergericht anzuhalten, auf das Feststellungsbegehren einzutreten. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden. Der Entscheid wird dabei summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Vorliegend führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit dem Rückzug der Berufung das Ende des kantonalen Rechtsmittelverfahrens direkt und unmittelbar herbei. Er verzichtete damit unwiderruflich und aus freien Stücken auf eine Überprüfung des Schuldspruchs wegen Raufhandels, einschliesslich der Fragen betreffend allfällige, zwischenzeitlich eingetretene Prozesshindernisse wie beispielsweise die Verjährung. Dass und inwieweit das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ist gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

Wohl ist richtig, dass Art. 97 Abs. 3 StGB im Jugendstrafrecht keine Anwendung findet (HANSUELI GÜRBER/CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 36 JstG Rz. 10). Davon geht auch das Obergericht im angefochtenen Entscheid aus. Ebenfalls zutreffend ist, dass der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ein dauerndes Prozesshindernis bildet und als solches in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist ( BGE 116 IV 80 E. 2a). Das gilt auch im Berufungsverfahren vor Obergericht, freilich indessen nur, soweit ein solches Verfahren überhaupt besteht und nicht - wie hier - zufolge Rückzugs der Berufung definitiv beendet wurde.

Der vorliegend allfällig eingetretenen Verjährung hätte deshalb nur Rechnung getragen werden müssen und können, wenn die eingelegte Berufung aufrechterhalten und nicht zurückgezogen worden wäre (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/ KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 41 Rz. 15). Dass das erstinstanzliche Urteil erst im Zeitpunkt des Berufungsrückzugs und damit nach Eintritt der Verjährung rechtskräftig wurde, vermag daran nichts zu ändern. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Schliesslich ist auch nicht einzusehen, weshalb das Obergericht dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen. Denn die Möglichkeit, (Berufungs-)Anträge stellen und begründen zu können, ist nur bei bestehenden Prozessverhältnissen bzw. hängigen Verfahren gegeben. Ein solches Verfahren lag aufgrund des Rückzugs der Berufung indessen nicht (mehr) vor. Zusammenfassend konnte das Obergericht im Anschluss an die unmissverständliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers deshalb nicht anders, als das Verfahren abzuschreiben und auf das sinngemäss gestellte Begehren um Feststellung der Verjährung nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann in Anwendung von Art. 64 BGG nicht stattgegeben werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill