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6B_77/2023 KI-generiert

Appellant's Failure to Challenge Procedural Ruling Renders Appeal Inadmissible.

Geschäftsnummer 6B_77/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant initiated proceedings against several individuals alleging false accusation, defamation, trespass, battery, and potentially bodily harm, but the prosecutorial authorities of Bern-Mittelland suspended the investigation on October 12, 2022. Subsequently, the Bernese High Court's criminal appeal chamber did not proceed with the complaint filed against this suspension on December 14, 2022, as the required security deposit was not paid. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO; Appellant's Failure to Challenge Procedural Ruling Renders Appeal Inadmissible: Subsequently, the Bernese High Court's criminal appeal chamber did not proceed with the complaint filed against this suspension on December 14, 2022, as the required security deposit was not paid. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Einstellung (falsche Anschuldigung, Verleumdung etc.) : Nichteintreten Verfahrensverletzungen Ehrverletzungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit übrige Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal did not enter into the appeal based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_77/2023

Urteil vom 6. Februar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (falsche Anschuldigung, Verleumdung etc.) :

Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 14. Dezember 2022 (BK 22 454).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte am 12. Oktober 2022 das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren gegen C.B.________ und E.D.________ wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung sowie weiterer Delikte sowie gegen F.B.________ und G.D.________ wegen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, evt. Körperverletzung sowie weiterer Delikte ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 mangels Bezahlung der Sicherheitsleistung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Streitgegenstand ist ausschliesslich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ( Art. 80 Abs. 1 StPO ). Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Stattdessen äussert er sich sinngemäss zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern der beanstandete Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Soweit er den vorinstanzlichen Kostenspruch beanstandet, legt er ebenfalls nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewandt haben könnte. Sein Einwand, er werde zur Kasse gebeten, ohne dass ein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden sei, geht offensichtlich an der Sache vorbei. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill