Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_77/2016 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Non-Initiation of Investigation Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_77/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against the manager of a company who was responsible for managing the individual's assets through a banking account. The individual alleged that the manager engaged in disloyal business conduct. On October 9, 2015, the public prosecutor's office in Zug decided not to pursue the investigation into these allegations. This decision was subsequently upheld by the appellate court of Zug on January 13, 2016. The individual then appealed to the federal court, seeking to overturn the appellate court's ruling and compel the public prosecutor to initiate criminal proceedings against the manager.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Non-Initiation of Investigation Dismissed for Lack of Standing: The individual alleged that the manager engaged in disloyal business conduct. On October 9, 2015, the public prosecutor's office in Zug decided not to pursue the investigation into these allegations. This decision was subsequently upheld by the appellate court of Zug on January 13, 2016. The individual then appealed to the federal court, seeking to overturn the appellate court's ruling and compel the public prosecutor to initiate criminal proceedings against the manager.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung) Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung Leitverfahren Beweislosigkeit Schadenersatzbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to the appellant's lack of sufficiently substantiated legitimacy, applied for the negative decision on admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the operative part of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_77/2016

Urteil vom 5. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokatin Prof. Dr. Monika Roth,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 13. Januar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft dem Geschäftsführer einer Gesellschaft, die im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrages ein Konto bzw. Depot des Beschwerdeführers bei einer Bank betreute, ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Am 9. Oktober 2015 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 13. Januar 2016 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer zu eröffnen.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Frage der Legitimation und einer allfälligen Zivilforderung mit keinem Wort. Auch ist aufgrund der Vorwürfe nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichend dargetaner Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn