Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_77/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_77/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by the Superior Court of Bern regarding the non-admittance of a criminal complaint for forgery and fraud. The appellant was required to pay a fee to proceed with the appeal but requested extensions and reductions citing health issues related to being attacked and subsequently falling ill from contaminated water. Despite these requests, the required fee was not submitted by the deadline, leading to the court ruling that the appeal would not be considered. The appellant was also responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The appellant was required to pay a fee to proceed with the appeal but requested extensions and reductions citing health issues related to being attacked and subsequently falling ill from contaminated water. Despite these requests, the required fee was not submitted by the deadline, leading to the court ruling that the appeal would not be considered. The appellant was also responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Betrug) Kostenvorschuss Urkundenfälschungsverfahren Ausdehnung des Verfahrens Vorschuss Anhörung oder Verhör verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid within the set deadline, as stipulated in this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_77/2015

Urteil vom 9. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2014 (BK 14 346).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2015 eine Frist angesetzt bis zum 6. Februar 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 27. Januar 2015 teilte er mit, dass er von einer sechsköpfigen Totschläger-Bande angegriffen worden sei. Da er unter starken Schmerzen leide und täglich starke Schmerzmittel einnehmen müsse, sei von einem Kostenvorschuss abzusehen, die Frist für dessen Begleichung zu verlängern oder eine Ratenzahlung anzuordnen. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 29. Januar 2015 darauf hin, dass am Kostenvorschuss auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 27. Januar 2015 festgehalten werde. Bis zu dessen Eingang werde keine Korrespondenz mehr geführt. Am 10. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 23. Februar 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 25. Februar 2015 und damit von vornherein verspätet ersuchte der Beschwerdeführer erneut um eine Fristverlängerung und eine Reduktion des geforderten Kostenvorschussbetrags. Er sei nach dem Genuss von verunreinigtem Leitungswasser wiederum krank. Seinem Gesuch legte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bei. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill