Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed against a decision made by the Superior Court of Bern regarding the non-admittance of a criminal complaint for forgery and fraud. The appellant was required to pay a fee to proceed with the appeal but requested extensions and reductions citing health issues related to being attacked and subsequently falling ill from contaminated water. Despite these requests, the required fee was not submitted by the deadline, leading to the court ruling that the appeal would not be considered. The appellant was also responsible for the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The appellant was required to pay a fee to proceed with the appeal but requested extensions and reductions citing health issues related to being attacked and subsequently falling ill from contaminated water. Despite these requests, the required fee was not submitted by the deadline, leading to the court ruling that the appeal would not be considered. The appellant was also responsible for the court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid within the set deadline, as stipulated in this provision.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_77/2015
Urteil vom 9. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Betrug),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2014 (BK 14 346).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2015 eine Frist angesetzt bis zum 6. Februar 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 27. Januar 2015 teilte er mit, dass er von einer sechsköpfigen Totschläger-Bande angegriffen worden sei. Da er unter starken Schmerzen leide und täglich starke Schmerzmittel einnehmen müsse, sei von einem Kostenvorschuss abzusehen, die Frist für dessen Begleichung zu verlängern oder eine Ratenzahlung anzuordnen. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 29. Januar 2015 darauf hin, dass am Kostenvorschuss auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 27. Januar 2015 festgehalten werde. Bis zu dessen Eingang werde keine Korrespondenz mehr geführt. Am 10. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 23. Februar 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 25. Februar 2015 und damit von vornherein verspätet ersuchte der Beschwerdeführer erneut um eine Fristverlängerung und eine Reduktion des geforderten Kostenvorschussbetrags. Er sei nach dem Genuss von verunreinigtem Leitungswasser wiederum krank. Seinem Gesuch legte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bei. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill