Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_77/2007 KI-generiert

State Prosecutor v. Accused (Use of Anonymized Witness Testimony)

Geschäftsnummer 6B_77/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was originally convicted of intentional homicide and drug-related offenses and sentenced to over 14 years in prison, alongside a 15-year ban on returning to the country. This conviction was later overturned by the local court due to concerns over the reliability of evidence provided by an anonymized witness. However, the Federal Court reinstated the original ruling, stating that the use of such testimony was justifiable under specific legal principles. The defendant subsequently filed a complaint against the court's latest decision but was ultimately deemed to have insufficient grounds for his appeal and faced costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 111 StGB, Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Art. 6 EMRK, Art. 249 BStP, Art. 35 EMRK, Art. 106 Abs. 1 BGG; State Prosecutor v. Accused (Use of Anonymized Witness Testimony): This conviction was later overturned by the local court due to concerns over the reliability of evidence provided by an anonymized witness. However, the Federal Court reinstated the original ruling, stating that the use of such testimony was justifiable under specific legal principles. The defendant subsequently filed a complaint against the court's latest decision but was ultimately deemed to have insufficient grounds for his appeal and faced costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Zeugenaussage Strafzumessung vorsätzliche Tötung Befragung durch Staatsanwaltschaft neues rechtliches Vorbringen unrechtmässig erlangte Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 111 StGB
Februar 2004 schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der Art.
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG
4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und verurteilte ihn zu 14 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18.
Art. 6 EMRK
Das Kassationsgericht befand, der Schuldspruch wegen des Tötungsdelikts beruhe massgebend auf den Aussagen eines anonymisierten Zeugen, deren Verwertung sich mit Art. 6 EMRK nicht vereinbaren lasse.
Art. 249 BStP
Das Bundesgericht befand, der Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts sei mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ( Art. 249 BStP ) nicht vereinbar.
Art. 35 EMRK
Der Beschwerdeführer ist sich dessen bewusst und erhebt Beschwerde an das Bundesgericht nur darum, weil er an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen will und er befürchtet, dass dieser ihm vorhalten könnte, nicht sämtliche innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft zu haben ( Art. 35 EMRK ).
Art. 106 Abs. 1 BGG
2 und Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 BGG
The appellant was ordered to bear the federal court costs due to the nature of the procedural outcome.
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless from the start.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits by using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless from the start.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Instructing that the appellant's financial situation be considered when determining the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the federal court costs due to the nature of the procedural outcome.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_77/2007 /hum

Urteil vom 19. April 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Epstein,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Tötungsdelikt etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 6. Februar 2004 schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und verurteilte ihn zu 14 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. Januar 2002. Ferner verwies es ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes.

Gegen dieses Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches das Urteil des Geschworenengerichts mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. Das Kassationsgericht befand, der Schuldspruch wegen des Tötungsdelikts beruhe massgebend auf den Aussagen eines anonymisierten Zeugen, deren Verwertung sich mit Art. 6 EMRK nicht vereinbaren lasse.

Auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hin hob indessen das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2006 den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich auf und wies die Sache an dieses zurück. Das Bundesgericht befand, der Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts sei mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ( Art. 249 BStP ) nicht vereinbar. Es verstosse unter den Umständen des Falles nicht gegen Art. 6 EMRK , die Aussage eines wegen Gefährdung anonymisierten Belastungszeugen, dem der Angeklagte - optisch und akustisch abgeschirmt - Fragen stellen konnte, zur Stützung eines anderweitig gewonnenen Beweisergebnisses in die Beweiswürdigung einzubeziehen ( BGE 133 I 33 ).

Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 wies in der Folge das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.

2. X.________ erhebt mit Eingabe vom 26. März 2007 gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 12. Februar 2007 Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Kassationsgericht war bei seinem Beschluss vom 12. Februar 2007 an die rechtliche Begründung des Urteils des Bundesgerichts vom 2. November 2006 gebunden ( BGE 123 IV 1 E. 1, mit Hinweisen). Da keine weiteren Rügen zu beurteilen waren, hatte es zwangsläufig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist sich dessen bewusst und erhebt Beschwerde an das Bundesgericht nur darum, weil er an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen will und er befürchtet, dass dieser ihm vorhalten könnte, nicht sämtliche innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft zu haben ( Art. 35 EMRK ). Da der Beschwerdeführer indessen keine Rüge erhebt, die das Bundesgericht nicht schon beurteilt hätte und die noch zu beurteilen wäre, fehlt es an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist daher im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber der Präsident der Abteilung oder ein anderer mit der Sache betrauter Richter entscheiden kann ( Art. 108 Abs. 1 und 2 BGG ).

3. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: