6B_769/2025 · Bundesgericht
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertEinsprache gegen Strafbefehl; Rückzug der Einsprache (Missbrauch einer Fernmeldeanlage usw.); Rückzug, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Juli 2025 (2N 25 105).
Legislator-Regeste
KI-generiert6B_769/2025 · Bundesgericht: Die Beschwerde vom 15. September 2025 (Poststempel) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juli 2025 wurde mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Poststempel) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.
Schlagwörter
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_769/2025
Verfügung vom 16. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzug der Einsprache (Missbrauch einer Fernmeldeanlage usw.); Rückzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Juli 2025 (2N 25 105).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde vom 15. September 2025 (Poststempel) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juli 2025 wurde mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Poststempel) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.
2.
Es sind keine Kosten zu erheben.
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill