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6B_769/2025 KI-generiert

6B_769/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_769/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzug der Einsprache (Missbrauch einer Fernmeldeanlage usw.); Rückzug, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Juli 2025 (2N 25 105).

Legislator-Regeste

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6B_769/2025 · Bundesgericht: Die Beschwerde vom 15. September 2025 (Poststempel) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juli 2025 wurde mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Poststempel) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl Rückzug der Einsprache (Missbrauch einer Fernmeldeanlage usw.)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_769/2025

Verfügung vom 16. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzug der Einsprache (Missbrauch einer Fernmeldeanlage usw.); Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Juli 2025 (2N 25 105).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde vom 15. September 2025 (Poststempel) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juli 2025 wurde mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Poststempel) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

2.

Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill