Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_769/2022 KI-generiert

Private Party Appeal Against Attorney Dismissed for Lack of Standing and Justification

Geschäftsnummer 6B_769/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought a criminal investigation against a lawyer accused of procedural fraud, deception of justice, and breaches of professional ethics. The Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue the case on April 29, 2022. The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Bern, which dismissed the appeal and imposed costs on June 2, 2022. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Private Party Appeal Against Attorney Dismissed for Lack of Standing and Justification: The Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue the case on April 29, 2022. The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Bern, which dismissed the appeal and imposed costs on June 2, 2022. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichteintreten Beschwerdelegitimation Berufsfehltreten Parteianhörung Strafanzeige Betrugsermittlung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon according to this procedural rule due to insufficient substantiation.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_769/2022

Urteil vom 2. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Prozessbetrug, Betrug und Irreführung der Rechtspflege, Verstösse gegen die Standesehre); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juni 2022 (BK 22 225).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen angeblichen Prozessbetrugs, Betrugs, Irreführung der Rechtspflege und Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte am 29. April 2022 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 2. Juni 2022 unter Kostenauflage ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten des beschuldigten Rechtsanwalts hindeuten würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erfüllt ein allfällig zivil- oder standesrechtlich relevantes Verhalten nicht per se einen Straftatbestand und kann mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten nicht gleichgesetzt werden. Inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Verfahrensfairness oder das rechtliche Gehör verstossen haben soll, wird nicht hinreichend begründet. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Zudem äussert sich der Beschwerdeführer auch nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderungen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill