Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_769/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Extortion Case

Geschäftsnummer 6B_769/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Bernese Higher Court, which involved a non-prosecution order concerning an extortion case. The appeal was submitted late as it was handed to the court one day after the 30-day legal deadline had passed, which counted from the day the decision was delivered to her legal representative. The complainant claimed that her usual lawyers could not assist due to capacity issues and the COVID-19 pandemic, arguing that her inability to timely submit the appeal was unintentional. However, her reasons were deemed unsubstantiated and did not warrant an extension or restoration of the deadline. Furthermore, the appeal was considered inadmissible for not meeting the legal reasoning requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 87 Abs. 3 StPO, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Extortion Case: The appeal was submitted late as it was handed to the court one day after the 30-day legal deadline had passed, which counted from the day the decision was delivered to her legal representative. The complainant claimed that her usual lawyers could not assist due to capacity issues and the COVID-19 pandemic, arguing that her inability to timely submit the appeal was unintentional. However, her reasons were deemed unsubstantiated and did not warrant an extension or restoration of the deadline. Furthermore, the appeal was considered inadmissible for not meeting the legal reasoning requirements.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Erpressung) Nichteintreten unentgeltliche Rechtsverbeiständung verspätete Einreichung Erpressung gesetzliche Frist Eilvorabentscheidungsverfahren ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (no entry into proceedings) under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant in the final order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

7B_23/2022 (2023-09-20)
Appellant v. Public Prosecutor's Office (Witness Testimony Complaints)
«…stenlauf bei Zustellung an einen Rechtsvertreter unabhängig von der persönlichen Kenntnis der Partei vom Urteil: Urteil 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). 3.3. Nicht stichhaltig ist sodann die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe fünf Ver…»
SBK.2022.60 (2022-06-22) · ag
Complainant Fails to Prove Witness Lied in Prior Threat Case
«…erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vor- liegend nicht zur Aufhebung und Rüc…»
SBK.2022.61 (2022-06-22) · ag
Defamation and False Testimony Complaint Dismissed
«…erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vor- liegend nicht zur Aufhebung und Rüc…»
SBK.2022.62 (2022-06-22) · ag
Complainant v. Public Prosecutor (Defamation/Slander Appeal)
«…erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vor- liegend nicht zur Aufhebung und Rüc…»
SBK.2022.63 (2022-06-22) · ag
Dismissal of Complaint Against Prosecutor's Decision Not to Investigate False Accusations
«…erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vor- liegend nicht zur Aufhebung und Rüc…»
SBK.2022.64 (2022-06-22) · ag
Complainant's False Accusation and Defamation Claims Dismissed for Lack of Prima Facie Case
«…erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vor- liegend nicht zur Aufhebung und Rüc…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_769/2020

Urteil vom 17. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Erpressung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Mai 2020 (BK 20 113).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den für sie Handelnden, erhebt mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020.

Das Bundesgericht gewährte ihr am 26. Juni 2020 die Möglichkeit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Es wies sie daraufhin, dass im Falle eines schriftlichen Rückzugs von einer Kostenauflage abgesehen werde.

Die Beschwerdeführerin reichte am 9. Juli 2020 ihre Stellungnahme ein.

2. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

3. Der angefochtene Beschluss vom 19. Mai 2020 wurde dem Anwalt, der die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren vertrat, am 25. Mai 2020 zugestellt. Dies ergibt sich sowohl aus der Beschwerde an das Bundesgericht als auch aus der Sendungsverfolung der Post. Diese Zustellung ist für den Beginn des Fristenlaufs massgeblich, und zwar unabhängig davon, ob und wann die Beschwerdeführerin bzw. der für sie Handelnde selber Kenntnis vom angefochtenen Beschluss nahmen. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt ( Art. 87 Abs. 3 StPO ) und für die Frage des Fristbeginns und der Fristwahrung ist einzig der Zeitpunkt der Mitteilung an diesen relevant. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Umstand, dass sie bzw. der für sie Handelnde vom angefochtenen Beschluss erst "zeitlich versetzt" Kenntnis erhielten, nichts für sich ableiten. Die Beschwerdefrist begann somit am 26. Mai 2020 zu laufen. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 24. Juni 2020 der Schweizerischen Post oder dem Bundesgericht persönlich übergeben werden müssen ( Art. 100 Abs. 1 BGG , Art. 44 Abs. 1 BGG , Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 25. Juni 2020 und wurde an diesem Tag dem Bundesgericht persönlich übergeben (vgl. Empfangsbestätigung). Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte. Ihre Vorbringen, ihre üblichen Anwälte hätten aus Kapazitätsgründen und wegen COVID-19 nicht Hand zu einer Beschwerde geboten und der für sie Handelnde gehöre zum besonders gefährdeten Personenkreis, erschöpfen sich in unbelegten Behauptungen und stellen zudem keine Umstände dar, die eine Fristwiederherstellung ( Art. 50 BGG ) rechtfertigen könnten. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (betreffend Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss) nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill