Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_769/2017 KI-generiert

Unjustified failure to appear at main hearing: withdrawal of objection to penal order for lost summons and dismissed appeal for insufficient reasoning.

Geschäftsnummer 6B_769/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to entertain the appeal and upheld the lower courts' rulings, with the appellate decision standing. The appellant had challenged the withdrawal of his objection to a penal order and a disciplinary fine imposed for his unjustified failure to appear at the main hearing, arguing he had lost the summons during a move and forgotten the date. The Court held that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements, as the appellant did not address the lower court's findings or demonstrate any legal error. Substantively, the Court found his absence was self-inflicted and not without fault under Article 356(4 of the Swiss Code of Criminal Procedure, and that his right to be heard was not violated. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Unjustified failure to appear at main hearing: withdrawal of objection to penal order for lost summons and dismissed appeal for insufficient reasoning: The appellant had challenged the withdrawal of his objection to a penal order and a disciplinary fine imposed for his unjustified failure to appear at the main hearing, arguing he had lost the summons during a move and forgotten the date. The Court held that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements, as the appellant did not address the lower court's findings or demonstrate any legal error. Substantively, the Court found his absence was self-inflicted and not without fault under Article 356(4 of the Swiss Code of Criminal Procedure, and that his right to be heard was not violated. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) Vorladung Disziplinarrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Obligationenrecht Vorführung vor der Behörde formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Procedural basis for dismissing the appeal in a simplified procedure for lack of sufficient grounds.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_769/2017

Urteil vom 20. Oktober 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Marktplatz, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben an der Hauptverhandlung; pflichtwidriges Verhalten bei Unfall),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2017 (SW.2017.47).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell sprach mit Strafbefehl vom 24. Juni 2016 gegen X.________ eine unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 300.-- wegen Tätlichkeiten und pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall aus. Gleichzeitig widerrief sie zwei bedingt ausgesprochene Geldstrafen von 20 und 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.--. Nach erhobener Einsprache von X.________ hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest.

2. X.________ wurde unter Hinweis auf seine Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen und mögliche Disziplinarmassnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Weinfelden am 9. Mai 2017 vorgeladen. Er blieb der Hauptverhandlung fern und liess sich auch nicht anwaltlich vertreten. Das Bezirksgericht schrieb am 9. Mai 2017 das Strafverfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab und sprach gegen X.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur Hauptverhandlung aus. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 1. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

3. X.________ gelangt mit Eingabe vom 29. Juli 2017 ans Bundesgericht und beantragt, das Verfahren neu aufzuarbeiten. Er habe nie die Möglichkeit gehabt, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen, da er die Vorladung des Bezirksgerichts im "Umzugsstress" verloren und den Gerichtstermin vergessen habe. Dies habe er dem Obergericht erklärt, jedoch keine neue Vorladung zur Hauptverhandlung erhalten.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

5. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht ein, sondern wiederholt lediglich, warum er nicht zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht erschienen ist. Inwieweit der Entscheid der Vorinstanz, dem der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt zu Grunde liegt, rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein soll, ergibt sich aus der Eingabe nicht.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Der Beschwerdeführer legt selbst dar, dass er die Vorladung - wenn auch durch Unachtsamkeit - verloren und sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung somit selbst zu verantworten hat, dieses mithin nicht unverschuldet im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO war. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter diesen Umständen nicht gegeben.

6. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held