Conditional Release Appeal Dismissal (Swiss Federal Court)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who has been serving multiple sentences since September 20, 2012, and had served two-thirds of his sentence by January 12, 2014. He sought conditional early release, which was denied by the local correctional and probation service in April 2014, and this decision was upheld by the Administrative Court of the Canton of Zug in July 2014. Consequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking immediate release from incarceration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Conditional Release Appeal Dismissal (Swiss Federal Court): He sought conditional early release, which was denied by the local correctional and probation service in April 2014, and this decision was upheld by the Administrative Court of the Canton of Zug in July 2014. Consequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking immediate release from incarceration.
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KI-generiertThe appeal was dismissed based on this procedural provision.
The request for free legal aid was rejected based on this provision.
The financial situation of the appellant was considered when determining the court costs based on this provision.
The court costs were imposed on the appellant based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_769/2014
Urteil vom 14. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug , An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 16. Juli 2014.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. September 2012 im Vollzug mehrerer Strafen. Am 12. Januar 2014 hatte er zwei Drittel verbüsst. Das Strafende fällt auf den 26. September 2014.
Mit Verfügung vom 3. April 2014 lehnte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug eine bedingte Entlassung ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies am 16. Juli 2014 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei so schnell wie möglich aus dem Strafvollzug zu entlassen.
2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 4-7 E. 2 und 3). Diesen muss nichts beigefügt werden, zumal der Beschwerdeführer nichts vorzubringen vermag, was eine bedingte Entlassung rechtfertigen könnte. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er macht geltend, die Fr. 500.--, die er der Vorinstanz bezahlen müsse, seien für ihn eine Belastung, handle es sich dabei doch immerhin um das Entgelt für zwei Monate Arbeit im Gefängnis (Beschwerde S. 1). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist jedoch in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn