Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_769/2010 KI-generiert

Following Too Closely Constitutes Gross Traffic Violation and Revokes Conditional Sentence

Geschäftsnummer 6B_769/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was charged with multiple violations of traffic rules after following another vehicle on a highway at an unsafe distance, which was described as only about one car length while traveling at approximately 100 km/h. Initially found guilty of simple traffic violations and fined, the prosecution later appealed, leading to a conviction for gross violation of traffic regulations, which resulted in a suspended prison sentence being revoked. The individual contested the severity of the ruling and the classification of his actions, arguing they should be labeled as minor infractions. However, the appellate court upheld the classification as serious due to the substantial risk posed to traffic safety, ultimately affirming the penalties imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 StGB; Following Too Closely Constitutes Gross Traffic Violation and Revokes Conditional Sentence: Initially found guilty of simple traffic violations and fined, the prosecution later appealed, leading to a conviction for gross violation of traffic regulations, which resulted in a suspended prison sentence being revoked. The individual contested the severity of the ruling and the classification of his actions, arguing they should be labeled as minor infractions. However, the appellate court upheld the classification as serious due to the substantial risk posed to traffic safety, ultimately affirming the penalties imposed.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc grobe Verkehrsregelverletzung Strassenverkehrssicherheit Gefängnisstrafe vorschriftswidriges Überholen gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr Fahrerflucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Article applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_769/2010

Urteil vom 29. März 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Mathys,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Binz.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2010.

Sachverhalt:

A. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach sprach X.________ mit Urteil vom 1. Dezember 2009 der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Berufung ein. Unangefochten blieb das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch übermässige Warnsignale. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 9. Juli 2010 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren schuldig. Es widerrief den mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 26. April 2004 gewährten bedingten Vollzug der Gefängnisstrafe von 30 Tagen. X.________ wurde mit einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.-- als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Die von ihm begangenen Taten seien als Übertretung zu qualifizieren und er sei zu einer Busse nach Ermessen des Gerichts zu verurteilen. Der gewährte bedingte Vollzug der Gefängnisstrafe sei nicht zu widerrufen.

Erwägungen:

1. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer folgte am 21. Dezember 2008 mit seinem PW auf der Autobahn A1 von Zürich kommend in Richtung St. Gallen auf der Überholspur bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h dem vorausfahrenden PW, gelenkt von A.________, über eine Strecke von ca. drei Kilometern mit einem Abstand von lediglich etwa einer Wagenlänge. Dabei schloss der Beschwerdeführer mehrmals auf das vor ihm fahrende Auto so nahe auf, dass A.________ im Rückspiegel die Scheinwerfer des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht mehr sehen konnte.

1.1 Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen des Zeugen A.________ als erstellt (angefochtenes Urteil E. II. S. 5 f.). Dies im Gegensatz zur ersten Instanz, welche auf die Aussage des Beschwerdeführers abstellte, wonach er A.________ mit einem Abstand von 30 Metern, zeitweise sogar etwas weniger, gefolgt sei (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Dezember 2009 E. II. S. 6 ff.).

1.2 Es kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) geltend macht. Auf die Rüge ist mangels rechtsgenügender Begründung sowieso nicht einzutreten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die erste Instanz habe berechtigterweise an den Distanzangaben des Zeugen gezweifelt. Zum Tatzeitpunkt sei es dunkel gewesen und der Zeuge habe ihn nur im Rück- bzw. Seitenspiegel beobachten können (Beschwerde S. 10 f.). Mit diesen Vorbringen fasst der Beschwerdeführer in weiten Teilen die Erwägungen der ersten Instanz zusammen, anstatt sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen. Aus der appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt haben soll ( BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; je mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht durch die Qualifikation des inkriminierten Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung.

2.1 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat sich in BGE 131 IV 133 ausführlich mit der Frage der groben Verkehrsregelverletzung durch zu geringen Nachfahrabstand befasst. Auf die Erwägungen in jenem Entscheid kann hier verwiesen werden.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen Abstand von ca. 30 Metern eingehalten. Diese Distanz entspreche bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h mehr als 1/6 des Tachos. Dies erfülle nicht den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung.

2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Wie die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verbindlich feststellt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), betrug der Abstand "etwa eine Wagenlänge". Die Vorinstanz erwägt zutreffend, bei diesem Abstand und bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h sei die erforderliche erhöhte abstrakte Gefährdung zweifellos gegeben (angefochtenes Urteil E. III. S. 6 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.

3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht durch den Widerruf des bedingten Vollzugs der Gefängnisstrafe von 30 Tagen. Er bringt vor, bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung bzw. einer Übertretung sei Art. 46 Abs. 1 StGB nicht anwendbar.

3.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe ( Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und somit wegen einem Vergehen verurteilt ( Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB ). Die Vorinstanz wendet deshalb zu Recht Art. 46 Abs. 1 StGB an. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass bei Anwendung dieser Bestimmung der Widerruf rechtens erfolgt ist (vgl. Beschwerde S. 8). Die Rüge erweist sich als unbegründet.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz