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6B_767/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed: Untimely Appeal on Custodial Sentence Execution

Geschäftsnummer 6B_767/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Justice and Reintegration Department of the Canton of Zurich denied their request to serve a prison sentence under electronic monitoring. The individual was originally summoned to serve the sentence under normal conditions and subsequently filed a late appeal, which was dismissed by the Directorate of Justice and Home Affairs due to timing issues. The Canton of Zurich's Administrative Court upheld this decision, focusing solely on the timeliness of the appeal rather than the merits of the electronic monitoring request, leading the individual to seek redress from the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed: Untimely Appeal on Custodial Sentence Execution: The individual was originally summoned to serve the sentence under normal conditions and subsequently filed a late appeal, which was dismissed by the Directorate of Justice and Home Affairs due to timing issues. The Canton of Zurich's Administrative Court upheld this decision, focusing solely on the timeliness of the appeal rather than the merits of the electronic monitoring request, leading the individual to seek redress from the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafvollzug mit Electronic Monitoring Nichteintreten Freiheitsstrafe elektronischer Hausarrest E-Justice Überprüfung der Strafzumessung Strafaufschub Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on the simplified procedure rules.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision dispensed with imposing court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_767/2021

Urteil vom 30. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug mit Electronic Monitoring; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. Mai 2021 (VB.2021.00356).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzug der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring am 5. März 2021 ab und lud ihn zugleich zum Strafantritt in den Normalvollzug vor. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Direktion des Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) wegen Verspätung mit Verfügung vom 19. April 2021 nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Mai 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich am 26. Juni 2021 an das Bundesgericht.

2. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ).

3. Verfahrensgegenstand vor der Vorinstanz bildete ausschliesslich die Frage, ob der Rekurs an die Justizdirektion rechtzeitig eingereicht wurde oder nicht. Der Beschwerdeführer gesteht vor Bundesgericht selbst ein, diese Frist "minimal" verpasst zu haben. Er wirft der Vorinstanz jedoch vor, im angefochtenen Urteil zu sehr auf die Fristversäumnis abgestellt und darob sein Hauptanliegen, die Strafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring vollziehen zu können, nicht berücksichtigt zu haben. Das angefochtene Urteil sei daher "anderslautend" zu begründen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass diese Frage nicht Verfahrensgegenstand vor der Vorinstanz bildete. Seine Ausführungen zur Sache sind folglich unzulässig, weil die Vorinstanz die Angelegenheit materiell nicht beurteilt hat und auch nicht beurteilen musste. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil geltendes Recht verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht im Ansatz. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill