Complainant's Appeal Against Discontinuation of False Certification Investigation Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by an individual against a psychotherapist, alleging that she falsely reported in a court report that he confessed to drinking a significant amount of alcohol daily, which he denied. The Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office eventually dismissed the case, prompting the complainant to appeal the decision to a higher court, seeking further investigation. However, the appellate court also rejected his appeal. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the prosecutor's decision and the continuation of the investigation against the psychotherapist. The case raises issues about the complainant's standing to appeal due to his failure to specify any civil claims connected to the criminal allegations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Discontinuation of False Certification Investigation Dismissed for Lack of Standing: The Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office eventually dismissed the case, prompting the complainant to appeal the decision to a higher court, seeking further investigation. However, the appellate court also rejected his appeal. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the prosecutor's decision and the continuation of the investigation against the psychotherapist. The case raises issues about the complainant's standing to appeal due to his failure to specify any civil claims connected to the criminal allegations.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed by the President to refuse to consider the appeal due to the appellant's lack of standing (legitimation).
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_767/2014
Urteil vom 28. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Kokotek Burger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung (Falschbeurkundung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juli 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 10. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Falschbeurkundung ein. Er machte geltend, die beschuldigte Psychotherapeutin habe in einem Bericht zuhanden eines Gerichts angegeben, er habe ihr gesagt, er trinke täglich die Hälfte bis Dreiviertel einer Flasche Wodka. Dies treffe nicht zu, und er habe es auch nicht gesagt.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Verfahren am 31. Januar 2014 ein. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, die Einstellungsverfügung sei vollständig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die gegen die Beschuldigte angehobene Strafuntersuchung weiterzuführen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 8. Juli 2014 ab.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Einstellungsverfügung vom 31. Januar 2014 sei vollständig aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die gegen die Beschuldigte angehobene Strafuntersuchung weiterzuführen.
2. Privatkläger sind zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, müssen sie nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
Zur Legitimation führt der Beschwerdeführer aus, er sei in seiner Eigenschaft als Privatkläger zur vorliegenden Beschwerde berechtigt (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Dabei beruft er sich auf seine Strafanzeige vom 10. Juni 2013. Darin hat er sich indessen ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nur vorbehalten (Beschwerdebeilage 3 S. 2). Gestellt hat er ein solches nicht. Um welche Zivilforderung es konkret gehen könnte, ist aufgrund des angeklagten Sachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Unter diesen Umständen kann die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde nicht bejaht werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn