Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_767/2011 KI-generiert

Execution of Suspended Sentence Upheld Despite Offense-Free Period Due to Poor Therapeutic Compliance

Geschäftsnummer 6B_767/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted in March 2008 for sexual coercion, multiple counts of simple bodily injury, and multiple accounts of pornography, resulting in a two-year unconditional prison sentence with a prior 62 days of custody considered. The execution of the sentence was initially deferred in favor of outpatient treatment, which was later deemed ineffective and rescinded. In May 2011, a district court ordered the enforcement of the prison sentence, which was upheld by the cantonal court in October 2011. The individual filed a complaint seeking to avoid serving the sentence, arguing against the unfavorable prognosis for rehabilitation based on insufficient and non-cooperative engagement in therapy, which the court ultimately found justified in its decision.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Execution of Suspended Sentence Upheld Despite Offense-Free Period Due to Poor Therapeutic Compliance: The execution of the sentence was initially deferred in favor of outpatient treatment, which was later deemed ineffective and rescinded. In May 2011, a district court ordered the enforcement of the prison sentence, which was upheld by the cantonal court in October 2011. The individual filed a complaint seeking to avoid serving the sentence, arguing against the unfavorable prognosis for rehabilitation based on insufficient and non-cooperative engagement in therapy, which the court ultimately found justified in its decision.

Schlagwörter

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Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bedingter Strafvollzug Vollzug von Freiheitsstrafen Sexualdelikts ambulante Behandlung therapeutische Massnahme Isolationshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this article, which was cited in the reasoning section leading to the final order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_767/2011

Urteil vom 15. März 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Schöbi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Oktober 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 18. März 2008 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Pornographie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Anrechnung von 62 Tagen Haft. Der Vollzug wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Diese wurde am 7. Dezember 2010 durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben.

Am 20. Mai 2011 beschloss das Bezirksgericht den Vollzug der am 18. März 2008 ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei es zehn Tage Massnahmevollzug anrechnete. Eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Oktober 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, auf den Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu verzichten.

2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie kommt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden könne, weil die negativ zu gewichtenden Faktoren überwögen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-15 E. III und IV).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass er seit dem 5. November 2005 keine Straftaten mehr begangen hat. Für die Prognose entscheidend war jedoch, dass er sich nur im Jahr 2006 der für ihn notwendigen Therapie regelmässig unterzog. Danach kamen zwei Jahre, in denen er überhaupt keine Therapie absolvierte. Seit der Invollzugsetzung der ambulanten Massnahme am 15. Oktober 2008 bis zu deren Einstellung am 7. Dezember 2010 fanden nur elf Sitzungen und seit der Wiederaufnahme der Therapie im Jahre 2011 maximal sieben Sitzungen statt. Unter diesen Umständen kann von einer ausreichenden Behandlung nicht die Rede sein. Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf die Therapie nicht kooperativ verhalten, da er die Termine nicht regelmässig eingehalten habe. Nachdem er früher geltend gemacht hatte, sein mangelndes Engagement habe damit zu tun, dass er durch die Termine am Samstagnachmittag stark in seiner Freiheit eingeschränkt werde (angefochtener Entscheid S. 14), bringt er heute vor, man könne von seinem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er jeweils pro Woche einen halben Tag abwesend sei. Dies erscheint mutwillig. Das Problem ist offenbar nicht, dass die Therapeuten "kein Verständnis betreffend der Gestaltung der Termine" gehabt hätten, sondern liegt darin, dass sich der Beschwerdeführer einer effektiven Behandlung seiner Probleme widersetzt. Gesamthaft gesehen ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die bereits vorhandenen und ausreichenden Berichte von einer ungünstigen Prognose ausging.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn