Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_766/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_766/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who appealed to the Federal Tribunal concerning a judgment from the cantonal court related to neglecting maintenance obligations and the associated advance costs. The individual was required to pay a cost advance of CHF 2,000 but failed to submit this payment by the designated deadline. A reminder was issued, but the payment was still not made, leading to the non-admission of the appeal. The tribunal ruled that as the cost advance was not settled, they would not evaluate the merits of the appeal, and court costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The individual was required to pay a cost advance of CHF 2,000 but failed to submit this payment by the designated deadline. A reminder was issued, but the payment was still not made, leading to the non-admission of the appeal. The tribunal ruled that as the cost advance was not settled, they would not evaluate the merits of the appeal, and court costs were imposed on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Kostenvorschuss, Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Parteientschädigung nachträglicher Rechtsvorschlag Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not considered because the required cost deposit was not paid, as indicated in the reasoning section prior to the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_766/2017

Urteil vom 28. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 22. Juni 2017

(501 2017 22).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2017 eine Frist angesetzt bis zum 16. August 2017, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung wurde wegen eines Postrückbehaltungsauftrags an das Bundesgericht retourniert. Indessen gilt eine eingeschriebene Sendung bzw. eine solche mittels GU auch in jenen Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat - wie im vorliegenden Fall - mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.). Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung auch noch mit A-Post zugestellt.

Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit mittels GU versandter Verfügung vom 1. September 2017 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 15. September 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung konnte zugestellt werden.

Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill