Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed to the Federal Tribunal concerning a judgment from the cantonal court related to neglecting maintenance obligations and the associated advance costs. The individual was required to pay a cost advance of CHF 2,000 but failed to submit this payment by the designated deadline. A reminder was issued, but the payment was still not made, leading to the non-admission of the appeal. The tribunal ruled that as the cost advance was not settled, they would not evaluate the merits of the appeal, and court costs were imposed on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The individual was required to pay a cost advance of CHF 2,000 but failed to submit this payment by the designated deadline. A reminder was issued, but the payment was still not made, leading to the non-admission of the appeal. The tribunal ruled that as the cost advance was not settled, they would not evaluate the merits of the appeal, and court costs were imposed on the individual.
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KI-generiertThe appeal was not considered because the required cost deposit was not paid, as indicated in the reasoning section prior to the dispositive.
The court ordered the appellant to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_766/2017
Urteil vom 28. September 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Kostenvorschuss, Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 22. Juni 2017
(501 2017 22).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2017 eine Frist angesetzt bis zum 16. August 2017, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung wurde wegen eines Postrückbehaltungsauftrags an das Bundesgericht retourniert. Indessen gilt eine eingeschriebene Sendung bzw. eine solche mittels GU auch in jenen Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat - wie im vorliegenden Fall - mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.). Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung auch noch mit A-Post zugestellt.
Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit mittels GU versandter Verfügung vom 1. September 2017 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 15. September 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung konnte zugestellt werden.
Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill