Failure to Read Judgment Does Not Excuse Missed Appeal Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual who was convicted of a minor offense, specifically slight damage to property, and was sentenced to a fine along with a substitute imprisonment term. After filing an appeal, the responsible court delayed sending the detailed judgment, leading the individual to miss the deadline for submitting a formal appeal. The individual later requested the restoration of the appeal deadline, which was denied by the higher court. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to have the request for deadline restoration approved.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Read Judgment Does Not Excuse Missed Appeal Deadline: After filing an appeal, the responsible court delayed sending the detailed judgment, leading the individual to miss the deadline for submitting a formal appeal. The individual later requested the restoration of the appeal deadline, which was denied by the higher court. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to have the request for deadline restoration approved.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe main ground for dismissing the appeal in the merits regarding whether the Federal Tribunal should hear the arguments concerning the renewal of the appeal deadline.
Applied in the dispositive to impose the court costs on the appellant.
Cited in the reasoning context to describe the requirement for filing the appeal declaration, although not strictly in the dispositive, it is the procedural context that informs the rejection based on Art. 109 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_766/2015
Urteil vom 27. August 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Geringfügiges Vermögensdelikt, Wiederherstellung der Frist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 26. Juni 2015.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Kreisgericht Rorschach verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Entscheid wurde ihm am 4. Februar 2015 mündlich eröffnet und am 5. Februar 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt.
Nachdem der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 die Berufung angemeldet hatte, versandte das Kreisgericht den begründeten Entscheid am 14. April 2015. Er ging am 15. April 2015 beim Beschwerdeführer ein. Eine Berufungserklärung reichte dieser nicht ein.
Am 8. Juni 2015 gelangte der Beschwerdeführer ans Kantonsgericht St. Gallen und beantragte, die Frist zur Erklärung der Berufung betreffend den Entscheid des Kreisgerichts Rorschach vom 4. Februar 2015 sei wiederherzustellen. Das Kantonsgericht wies das Gesuch am 26. Juni 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 9. Juli (recte 26. Juni) 2015 sei aufzuheben und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung gutzuheissen.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen seiner Eingabe nicht mit der Frage der Wiederherstellung der Frist befasst, sind die Ausführungen unzulässig.
3. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 5 lit. c). Auch vor Bundesgericht anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er den Entscheid des Kreisgerichts nicht zu Ende gelesen und die Rechtsmittelbelehrung deshalb nicht zur Kenntnis genommen hat (Beschwerde S. 2 Ziff. 6b). Er macht jedoch geltend, dass dies im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz keine Nachlässigkeit darstelle. Er habe sich durch das Nichtlesen des begründeten Entscheids "der Peinigung entziehen wollen, welche aus unwahren Angaben aus dem Entscheid des Kreisgerichts hervorgeht" (Beschwerde S. 2/3 lit. 6c). Damit ist er nicht zu hören. Selbst wer mit einem Urteil und dessen Erwägungen nicht einverstanden ist, hat es, wenn er dagegen Berufung erheben will, mindestens soweit zur Kenntnis zu nehmen, dass er in der Lage ist, die gesetzlich vorgeschriebene Berufungserklärung gemäss der Vorschrift von Art. 399 Abs. 3 StPO zu erstellen und einzureichen. Die Behauptung, dies würde eine unzumutbare "Peinigung" bzw. eine "erniedrigende Behandlung und Bestrafung" darstellen, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn