Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_766/2013 KI-generiert

Driver Speeding Violation Upheld by Federal Court

Geschäftsnummer 6B_766/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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X.________ fuhr am 29. Juni 2010, um 23.06 Uhr, mit einem Personenwagen auf der Knonauerstrasse ausserorts in Oberwil bei Cham. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 30 km/h. Der Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug sprach am 13. April 2012 X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 250.-- und Fr. 600.-- Busse.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 90 SVG, Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 90 Abs. 3 i.V.m, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Speeding Violation Upheld by Federal Court: An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht in einem jüngsten Entscheid ausdrücklich fest (Urteil 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.3). Sie verstösst entgegen der Beschwerde nicht gegen Art. 8 und 9 BV. Das Sanktionensystem im neuen Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG (Änderung vom 15. Juni 2012; in Kraft seit dem 1. Januar 2013; AS 2012 6291 ff.) beruht ebenfalls auf Höchstgeschwindigkeiten (vgl. auch Art. 16a, 16b und 16c SVG).

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Sicherheit im Straßenverkehr bedingte Geldstrafe vorschriftswidriges Überholen Fahren trotz Führerausweisentzugs gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_766/2013

Urteil vom 24. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt*, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 13. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 29. Juni 2010, um 23.06 Uhr, mit einem Personenwagen auf der Knonauerstrasse ausserorts in Oberwil bei Cham. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 30 km/h.

B. Der Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug sprach am 13. April 2012 X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 250.-- und Fr. 600.-- Busse.

Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte am 13. Juni 2013 auf Berufung von X.________ das strafgerichtliche Urteil.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lehre kritisiere den starren Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Nach der Rechtsprechung seien die konkreten Umstände nicht unbeachtlich. Er sei in einer Sommernacht bei besten Wetterverhältnissen auf einer Strecke gefahren, auf der niemand verkehrte. Es liege eine einfache Verkehrsregelverletzung vor.

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei ausserorts 30 km/h zu schnell gefahren. Daher sei nach der Rechtsprechung objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.

1.3. Die Vorinstanz wendet aArt. 90 Ziff. 2 SVG an (Fassung vom 20. März 1975, in Kraft seit dem 1. August 1975), da der Beschwerdeführer die Tat vor dem 1. Januar 2013 beging und die neue Fassung von Art. 90 SVG nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Der objektive Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht zieht und das Nichtbedenken der Gefährdung auf Rücksichtslosigkeit beruht (Urteil 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c). In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.3 mit Hinweisen; kritisch PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Rz. 52 f. zu Art. 90 SVG).

An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht in einem jüngsten Entscheid ausdrücklich fest (Urteil 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.3). Sie verstösst entgegen der Beschwerde nicht gegen Art. 8 und 9 BV. Das Sanktionensystem im neuen Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG (Änderung vom 15. Juni 2012; in Kraft seit dem 1. Januar 2013; AS 2012 6291 ff.) beruht ebenfalls auf Höchstgeschwindigkeiten (vgl. auch Art. 16a, 16b und 16c SVG).

1.5. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 mit Hinweis). Entgegen der Beschwerde muss im Übrigen aufgrund der tatsächlichen Verkehrssituation nicht nur tagsüber, sondern auch nachts um 23.00 Uhr mit weiteren Verkehrsteilnehmern wie Motorfahrzeugen, Radfahrern und Fussgängern gerechnet werden, die darauf vertrauen können, dass nicht ein Verkehrsteilnehmer mit übersetzter Geschwindigkeit heranfährt (Urteil S. 4).

1.6. Die beantragte Busse fällt beim als Vergehen eingestuften Straftatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG ausser Betracht.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw