Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_765/2021 KI-generiert

Appellant's Inadmissible Appeal Due to Failure to Post Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_765/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed two appeals against the decisions of the Solothurn Public Prosecutor's Office, which chose not to initiate criminal investigations on two separate occasions, on February 24 and March 24, 2021. The complainant's appeals were dismissed by the cantonal court because he failed to pay the required security deposits within the set deadlines. These dismissals prompted the complainant to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. The fundamental issue at hand is whether the lower court was right to condition the handling of the appeals on the payment of the security deposits and subsequently dismissing them for non-payment. The complainant’s appeals did not adequately address this procedural issue, and the appeals focused instead on the substantive matters not relevant to the current proceedings. Additionally, the complainant raised concerns about a potential conflict of interest regarding the presiding judge, but this claim lacked sufficient substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Inadmissible Appeal Due to Failure to Post Security Deposit: The complainant's appeals were dismissed by the cantonal court because he failed to pay the required security deposits within the set deadlines. These dismissals prompted the complainant to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. The fundamental issue at hand is whether the lower court was right to condition the handling of the appeals on the payment of the security deposits and subsequently dismissing them for non-payment. The complainant’s appeals did not adequately address this procedural issue, and the appeals focused instead on the substantive matters not relevant to the current proceedings. Additionally, the complainant raised concerns about a potential conflict of interest regarding the presiding judge, but this claim lacked sufficient substantiation.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Sicherheitsleistung Publikumseinlage Hinterlegung einer Sicherheitsleistung unbezahlte Mietkaution Strafverfolgung gesetzliche Verfahrensfrist materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_766/2021
6B_765/2021 und 6B_766/2021
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeals should not be entertained due to insufficient grounds (inadmissibility by simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_765/2021 und 6B_766/2021

Urteil vom 26. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 21. Mai 2021 (BKBES.2021.47 und BKBES.2021.57).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn nahm eine Strafuntersuchung am 24. Februar 2021 und eine weitere Strafuntersuchung am 24. März 2021 nicht an die Hand, wogegen der Beschwerdeführer je Beschwerde erhob. Die Beschwerdekammer des Obergerichts trat auf die Beschwerden in zwei Beschlüssen androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangten Sicherheitsleistungen nicht innert angesetzter Frist bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich je mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Verfahren 6B_765/2021 und 766/2021 sind zu vereinigen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

4. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerden je von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und sie auf die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen mangels fristgerechter Leistung der verlangten Prozesskautionen zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Anträge, Rügen und Vorbringen beziehen sich in beiden Beschwerden jeweils auf die materielle Seite der Angelegenheiten, welche nicht Verfahrensgegenstand bilden und wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der vorsitzende Oberrichter hätte (in beiden Verfahren) in den Ausstand treten müssen, weil er in ein Strafverfahren verwickelt sei, ist unklar, ob damit eine allfällige Vorbefassung angesprochen oder aber ein Ausstandsgrund aufgrund der Einreichung einer Strafanzeige geltend gemacht werden soll. So oder so genügt das Vorbringen, soweit überhaupt rechtzeitig, den Begründungsanforderungen nicht. Anhaltspunkte, die den Anschein von richterlicher Befangenheit indizieren könnten, sind nicht im Ansatz dargetan. Die Beschwerden enthalten offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Verfahren 6B_765/2021 und 6B_766/2021 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill