Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_763/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness and Admissibility Requirements

Geschäftsnummer 6B_763/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a penal order issued on September 16, 2022, for multiple violations of the Weapons Act, resulting in a fine and a monetary penalty of 60 daily rates. The individual failed to file an objection to the penal order within the prescribed ten-day period, which led the Police Court of the Seebezirk to dismiss the objection for tardiness on March 31, 2023. This decision was upheld by the Cantonal Court of Fribourg on May 3, 2023. On June 3, 2023, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that he believed he had 30 days to file the objection. However, the complaint was inadequately justified as it did not appropriately contest the lower court's decision, hence it did not meet the requirements set by the Federal Supreme Court for appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 94 StPO, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness and Admissibility Requirements: The individual failed to file an objection to the penal order within the prescribed ten-day period, which led the Police Court of the Seebezirk to dismiss the objection for tardiness on March 31, 2023. This decision was upheld by the Cantonal Court of Fribourg on May 3, 2023. On June 3, 2023, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that he believed he had 30 days to file the objection. However, the complaint was inadequately justified as it did not appropriately contest the lower court's decision, hence it did not meet the requirements set by the Federal Supreme Court for appeals.

Schlagwörter

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Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl Nichteintreten Fernhaltemassnahme Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Einwendungen Tatzeitpunkt Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, applied in the dispositive via this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_763/2023

Urteil vom 28. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 3. Mai 2023 (502 2023 79).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 16. September 2022 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (mehrfache Tatbegehung) und Übertretung des Waffengesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe vom 60 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Die dagegen erhobene Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft samt Akten an das Polizeigericht des Seebezirks. Am 31. März 2023 trat der Polizeirichter auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 3. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich am 3. Juni 2023 (Poststempel) mit zwei Eingaben an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl ( Art. 354 Abs. 1 StPO ) gewahrt hat oder nicht. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (die diese Frage verneint und eine Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO ausschliesst) setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Er räumt ein, die Einsprache in der Tat nicht innert 10 Tagen erhoben zu haben, und macht wie vor Vorinstanz geltend, davon ausgegangen zu sein, er habe für die Erhebung der Einsprache 30 Tage Zeit gehabt. Auf die Überlegungen der Vorinstanz, die seinen Einwand unter dem Titel der Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO geprüft und verworfen hat, geht er nicht ein. In seinen weiteren Ausführungen befasst er sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und wozu sich das Bundesgericht folglich auch nicht äussern kann. Aus seinen Eingaben ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Beschwerdeanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde kann mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

4. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill