Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_76/2010 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Mootness of Subsequent Appeal

Geschäftsnummer 6B_76/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual to the Federal Tribunal regarding the dismissal of a request for reconsideration of a previous ruling by the Zurich Public Prosecutor's Office. The individual contended that the Public Prosecutor's decision to declare the appeal procedure as moot was unlawful. However, in the proceedings before the Federal Tribunal, the individual failed to adequately explain how the lower court's handling of the appeal violated Swiss law, resulting in the Tribunal not addressing the complaint. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Mootness of Subsequent Appeal: The individual contended that the Public Prosecutor's decision to declare the appeal procedure as moot was unlawful. However, in the proceedings before the Federal Tribunal, the individual failed to adequately explain how the lower court's handling of the appeal violated Swiss law, resulting in the Tribunal not addressing the complaint. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Wiedererwägung Anklagezulassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit verspätetes Ausstandsbegehren prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article mandates charging the costs of the proceedings to the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_76/2010

Urteil vom 16. Februar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2009 (NS090037/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer hatte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in derselben Eingabe "Wiedererwägung ... eventuell Rekurs" gegen einen Beschluss der Anklagekammer eingereicht. Nachdem die Anklagekammer mit Beschluss vom 23. November 2009 auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und es abgewiesen hatte, schrieb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2009 das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

In einer Beschwerde vor Bundesgericht müsste dargelegt werden, inwieweit die formelle Erledigung des Rekursverfahrens durch die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Er stellt indessen nur fest, es sei ihm "unbekannt", warum der Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Diese Behauptung genügt den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Was er vorbringt, geht an der Sache vorbei. Zum einen befasst er sich mit der Frage, ob sich das Steueramt strafbar gemacht hat, und zum anderen zitiert er die Begründung, mit welcher das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Beide Fragen kann das Bundesgericht heute nicht prüfen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn