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6B_759/2013 KI-generiert

Appellant v. State on Admissibility of Federal Appeal

Geschäftsnummer 6B_759/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a district court for multiple illegal entries, property damage, possession of burglary tools, and pornography, resulting in a 120-day prison sentence and a fine. The conviction was upheld by the cantonal court, leading the individual to file a complaint before the Federal Tribunal, where he sought to challenge the ruling. However, the submissions made to the Federal Tribunal were deemed insufficient as they failed to specify which aspects of the earlier decision violated the law, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. State on Admissibility of Federal Appeal: The conviction was upheld by the cantonal court, leading the individual to file a complaint before the Federal Tribunal, where he sought to challenge the ruling. However, the submissions made to the Federal Tribunal were deemed insufficient as they failed to specify which aspects of the earlier decision violated the law, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Mehrfache rechtswidrige Einreise usw Amtsmissbrauch Strafzumessung Hausfriedensbruch staatliche Güter Strafantrag Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered that the court fees be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_759/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache rechtswidrige Einreise usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Imboden verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, Sachbeschädigung, Pornografie und mehrfachen Besitzes von Diebeswerkzeugen zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 200.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden am 16. Mai 2013 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit mehreren Eingaben ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügen die Eingaben des Beschwerdeführers nicht. Sie beschränken sich auf allgemeine Vorwürfe gegen alle möglichen Behörden und Instanzen (vgl. z.B. act. 1 S. 1: er sei seit August 2012 bestohlen, seelisch und körperlich gefoltert, misshandelt, gedemütigt, schikaniert, terrorisiert, diskriminiert, ausgenutzt, ausgebeutet, erniedrigt, beschimpft, gequält, vergiftet und fast ermordet worden), ohne dass sich aus den Ausführungen ergeben würde, welche Teile des angefochtenen Entscheids aus welchem Grund gegen das Recht verstossen könnten. Derartige Ausführungen sind in einer Beschwerde vor Bundesgericht unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn