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6B_759/2010 KI-generiert

The case involves an individual who filed an appeal against a ruling from the Zurich cantonal court regarding a simple traffic violation

Geschäftsnummer 6B_759/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal against a ruling from the Zurich cantonal court regarding a simple traffic violation. Subsequently, the appeal was formally withdrawn, rendering it moot. As a result, the court decided to dismiss the appeal without imposing any costs.

Legislator-Regeste

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The case involves an individual who filed an appeal against a ruling from the Zurich cantonal court regarding a simple traffic violation: Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Einfache Verletzung der Verkehrsregeln Verletzung der Verkehrsregeln Führerausweisentzug Vollstreckungsverwirkung Einziehung des Motorfahrzeugs Ausstandsverfahren Parteientschädigung
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_759/2010

Verfügung vom 1. November 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Juli 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn