Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_758/2021 KI-generiert

Appeal Regarding Non-Initiation of Criminal Investigation Inadmissible Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_758/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint regarding property damage and other offenses in the Canton of Valais. The local prosecution office decided not to pursue a criminal investigation on February 17, 2021. This decision was subsequently challenged, but the Cantonal Court of Valais dismissed the appeal on May 20, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision not to initiate proceedings and the prior court's decision regarding the costs of the legal process. The Federal Tribunal reviewed whether the appeal met the necessary legal and procedural criteria for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Non-Initiation of Criminal Investigation Inadmissible Due to Lack of Substantiation: The local prosecution office decided not to pursue a criminal investigation on February 17, 2021. This decision was subsequently challenged, but the Cantonal Court of Valais dismissed the appeal on May 20, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision not to initiate proceedings and the prior court's decision regarding the costs of the legal process. The Federal Tribunal reviewed whether the appeal met the necessary legal and procedural criteria for consideration.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung etc.) Nichteintreten Strafuntersuchung Prozessvoraussetzung Beweislosigkeit Vermögensdelikte Einrede der Verfassungswidrigkeit Kontrollrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The main ground for not entering into the appeal is based on the simplified procedure applicable due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article is cited in the dispositive regarding the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_758/2021

Urteil vom 21. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 20. Mai 2021 (P3 21 54).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und weiterer Delikte nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis am 17. Februar 2021 die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 20. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsobjekt ist alleine der vorinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen.

3. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer vorliegend unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.

4. Die Beschwerde in Strafsachen hat die Begehren und die Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die beschwerde-führende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2).

5. Die Eingabe vor Bundesgericht genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Eine sachbezogene und substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist ihr nicht zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr auf Hintergrundinformationen, Behauptungen und Mutmassungen, denen nicht auch nur einigermassen konkret zu entnehmen wäre, dass und inwieweit die vom Beschwerdeführer beschuldigte Person sich im Sinne der Anzeige strafbar gemacht haben könnte. Inwiefern dem Beschwerdeführer Recht verweigert, Verfahrensverletzungen begangen worden sowie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz nicht unabhängig gewesen sein könnten, wird nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise aufgezeigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, zur Klärung des Sachverhalts hätte eine Untersuchung, ein Augenschein und eine Parteibefragung durchgeführt werden müssen, deckt sich mit der Rüge in der Sache. Bei der vorliegenden Nichtanhandnahme lag es in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung eröffnet und folglich auch keine Parteibefragungen etc. durchgeführt wurden. Dass und inwiefern die Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die vorinstanzliche Verfügung verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

6. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die vorinstanzliche Kostenauflage. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwiefern die Vorinstanz gegen diese Bestimmung verstossen haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

7. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill