Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_758/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Choking and Threats

Geschäftsnummer 6B_758/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a complaint by an individual convicted by the District Court of Hinwil for life endangerment, simple bodily harm, and multiple threats, resulting in a reduced suspended sentence from the Zurich Cantonal Court. The individual sought acquittal and financial compensation, disputing factual determinations, particularly those related to an altercation during which he allegedly strangled a person until they nearly lost consciousness and made death threats against family members. The appellate arguments were based on alleged inconsistencies in witness statements and the assertion of being physically incapable of committing the acts due to his health condition. The complaint also questioned the validity of the charges, suggesting the actions did not constitute the alleged offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 129 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 350 Abs. 1 StPO; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Choking and Threats: The individual sought acquittal and financial compensation, disputing factual determinations, particularly those related to an altercation during which he allegedly strangled a person until they nearly lost consciousness and made death threats against family members. The appellate arguments were based on alleged inconsistencies in witness statements and the assertion of being physically incapable of committing the acts due to his health condition. The complaint also questioned the validity of the charges, suggesting the actions did not constitute the alleged offenses.

Schlagwörter

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Willkür Strafantrag etc strafrechtliche Drohung Rückzug des Strafantrags Einvernahme des Opfers einfache Körperverletzung glaubhafte Beweise versuchter Totschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the determination of court costs, as the request for free legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in relation to the determination of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because his request for legal aid proved unfounded.

Art. 180 Abs. 1 StGB

The court confirmed the conviction for threat, which is based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_758/2018

Urteil vom 24. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gisler,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gefährdung des Lebens ( Art. 129 StGB ), einfache Körperverletzung ( Art. 123 Ziff. 1 StGB ), Drohung

( Art. 180 Abs. 1 StGB ); Willkür; Strafantrag etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. April 2018 (SB170445-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. Am 9. Mai 2017 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil A.________ wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 19. April 2018 von einem Vorwurf der Drohung frei, reduzierte die Freiheitsstrafe auf 24 Monate und setzte diese zur Bewährung aus.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei unter Ausrichtung einer Genugtuung freizusprechen bzw. in einem Fall der Drohung sei das Verfahren einzustellen. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung.

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 ; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt. Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern ( BGE 142 III 364 E. 2.4).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7).

1.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung würgte, bis diesem schwarz vor Augen wurde. Sie stützt sich hierbei auf die als stimmig und glaubhaft beurteilten Aussagen des Beschwerdegegners 2, die ersten Aussagen von dessen Mutter und die damit übereinstimmenden Feststellungen eines forensischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die vorinstanzliche Darstellung zu bestreiten und seinen Standpunkt zu wiederholen. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht.

1.2.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorinstanzlich wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdegegners 2 keine wesentlichen Widersprüche hinsichtlich des Tatgeschehens: Demnach sagte dieser gegenüber der Polizei aus, der Beschwerdeführer habe ihn nach einem verbalen Disput unvermittelt mit beiden Händen am Hals gepackt, ihn aus dem Gleichgewicht bringen können und seinen Hals ca. 20 bis 30 Sekunden fest umschlossen. Er (der Beschwerdegegner 2) sei rückwärts zu Boden gekommen; der ihn immer noch würgende Beschwerdeführer habe noch auf ihm knien wollen, was ihm aber nicht gelungen sei, da die Ehefrau resp. Mutter den Beschwerdeführer in den Korridor gezogen habe. Demgegenüber sagte der Beschwerdegegner 2 in einer späteren Einvernahme nach Bestätigung der ersten Aussage, der Beschwerdeführer sei aggressiv mit erhobenen Fäusten auf ihn zugekommen, worauf er ihn zur Abwehr an den Handgelenken gepackt habe. Aufgrund von dessen Versuch sich zu lösen sei der Beschwerdegegner 2 im Rückwärtsgehen gestolpert. In der Folge habe ihn der Beschwerdeführer am Hals gepackt und gegen die Gurgel gedrückt, bis ihm neblig und langsam schwarz vor Augen geworden sei. Der Beschwerdeführer sei am Boden gekniet, wobei er das rechte Knie auf der Brust des Beschwerdegegners 2 platziert habe. Zum Glück habe die Mutter jenen von ihm weggezogen, sodass er sich langsam wieder habe erheben können.

Die Vorinstanz erwägt ohne Willkür, dass gewisse Ungenauigkeiten in den vorstehenden Schilderungen des Beschwerdegegners 2 - etwa ob sich ein Knie des Beschwerdeführers auf der Brust befand, oder ob er nur versuchte dieses zu platzieren - im Gefüge des gesamten Tatgeschehens von untergeordneter Bedeutung sind und jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen. Sie geht zudem nachvollziehbar davon aus, dass die Würgeattacke nach der Darstellung des Beschwerdegegners 2 bereits im Stehen begonnen hat, wenngleich er dies später nicht mehr so deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Die in diesem Zusammenhang erhobene, nicht weiter substanziierte Rüge einer Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz (vgl. dazu Art. 350 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen) ist unbesehen des genauen Wortlauts der Anklageschrift unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage, wann genau das Würgen begann, für den Tatvorwurf relevant sein soll. Er behauptet auch nicht, er hätte sich gegen den Vorwurf nicht gebührend verteidigen können.

Die Vorinstanz würdigt sodann zutreffend zugunsten des Beschwerdegegners 2, dass er den Beschwerdeführer nicht übermässig belastete. So hat er explizit eingestanden, nicht genau zu wissen, wie lange er gewürgt worden sei; dies könne aber nicht allzu lange gedauert haben, da die Mutter eingegriffen habe. Für tatsächlich Erlebtes spricht ferner, dass beim Beschwerdegegner 2 ein Urinabgang stattfand, was dieser aber nicht bemerkte. Insgesamt ist es deshalb nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dessen Aussagen als glaubhaft beurteilt. Dies gilt umso mehr, als sie sich mit den tatnächsten Einlassungen der Ehefrau und Mutter im Wesentlichen decken. Demnach hat diese, vom Radau im unteren Geschoss alarmiert, den Beschwerdeführer auf dem Beschwerdegegner 2 knien sehen und ihn wegziehen wollen, worauf jener vom Beschwerdegegner 2 abgelassen habe. Soweit der Beschwerdeführer auch insoweit Widersprüche ausmachen will, geht sein Einwand ebenfalls nicht über appellatorische Kritik an der Vorinstanz hinaus. Sie betrachtet jedenfalls nachvollziehbar als erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Intervention der Ehefrau vom Sohn abgelassen habe, wobei irrelevant sei, ob sie den Beschwerdeführer tatsächlich physisch weggezogen habe. Dem ist beizupflichten. Die späteren, von den Schilderungen des Beschwerdegegners 2 beeinflussten Aussagen der Ehefrau und Mutter berücksichtigt die Vorinstanz hingegen zu Recht nicht. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was Anlass zu Annahme gäbe, dass ihn der Beschwerdegegner 2 oder seine Ehefrau zu Unrecht belasten würden.

1.2.2. Die Vorinstanz setzt sich sodann mit dem in der vorliegenden Beschwerde wiederholten Argument des Beschwerdeführers auseinander, wonach er aufgrund seiner körperlichen Verfassung gar nicht in der Lage gewesen sei, den ihm überlegenen Beschwerdegegner 2 zu überwältigen oder zu würgen. Sie verwirft den Einwand nachvollziehbar. Ihr ist zuzustimmen, dass ein frappantes Kräfteungleichgewicht zwischen den Kontrahenten allein aufgrund des Alters (74 resp. 40 Jahre) und des Grössenunterschieds (von 6 Zentimetern) nicht ersichtlich ist. Ebenso dürfte ein rund ein Jahr vor der mutmasslichen Tat statt gehabter Herzinfarkt den Beschwerdeführer nicht derart geschwächt haben, dass er des inkriminierten Verhaltens nicht mehr mächtig gewesen wäre. Aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Suva-Akten ergibt sich zumindest nichts Derartiges. Es kann daher jedenfalls keine Rede davon sein, dass der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe seinen Sohn längere Zeit gewürgt, schlichtweg unhaltbar wäre. Die Vorinstanz berücksichtigt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht, dass der Beschwerdegegner 2 stolperte und daher die Kontrolle über das Geschehen verlor sowie, dass ihm eine wirksame Gegenwehr aufgrund des Würgens je länger je weniger möglich war, wobei er sich zumindest am Anfang sehr wohl gewehrt habe. Ebenso ist eine gewisse Hemmung des Beschwerdegegners 2 aus Respekt gegenüber dem Vater nachvollziehbar, wie dies die Vorinstanz annimmt.

Die Vorinstanz begründet schliesslich ausführlich und überzeugend, weshalb sie den Aussagen des Beschwerdeführers weniger Gewicht beimisst, als denjenigen des mutmasslichen Opfers und der Ehefrau. Sie erwägt, er habe eine Auseinandersetzung nicht bestritten, aber ausschweifend sowie ausweichend und mit Gegenbelastungen aus angeblich früheren Bedrohungen reagiert, wobei in seinen Aussagen eine ausgeprägte Detailarmut und Kargheit auffalle, sobald der Sachverhalt rechtsrelevant werde. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte (narzisstische) Persönlichkeitsstruktur vermag sein Aussageverhalten nicht schlüssig zu erklären, zumal er keine eigentliche Pathologie behauptet.

Jedenfalls verwirft die Vorinstanz diese Erklärung nachvollziehbar. Wie sie zudem zutreffend erwägt, wäre auch bei einem ausschweifenden Kommunikationsstil, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, zu erwarten, dass irgendwann nähere Angaben zum engeren Sachverhalt erfolgen würden, da er die tätliche Auseinandersetzung nicht vollends in Abrede stellt. Ferner berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht zu seinem Nachteil, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchungen immer grössere Zugeständnisse gemacht und seine Aussagen dem Untersuchungsergebnis angepasst habe.

Aus deren Zusammenfassung im angefochtenen Urteil ergibt sich im Übrigen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - klar, dass die Aussagen widersprüchlich sind. So hat er zunächst behauptet, der Beschwerdegegner 2 habe ihn umgestossen und sei auf ihm gekniet, was sich als haltlos erwies. Später gab er zu, den Beschwerdegegner 2 am Hemd gezerrt zu haben, er will ihn aber nicht gewürgt haben. Letzteres räumte der Beschwerdeführer auf Vorhalt des forensischen Gutachtens schliesslich dennoch ein, wobei er nur eine Hand benutzt haben will.

In der Berufungsverhandlung wiederum bestritt der Beschwerdeführer ein Würgen und wollte den Beschwerdegegner 2 höchstens am Hemdkragen festgehalten haben. Die Vorinstanz weist ferner ausführlich und nachvollziehbar auf Übertreibungs- und Fremdbelastungstendenzen, fehlende Selbstkritik sowie nachweislich falsche Aussagen des Beschwerdeführers hin. Dieser scheint mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Übrigen zu verkennen, dass sich der Tatvorwurf auch auf ein mit den Schilderungen des Beschwerdegegners 2 sowie von dessen Mutter übereinstimmendes forensisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung stützt.

Demnach wurden an der Halshaut und in der Umgebung der Drosselgrube geformte und ungeformte Hautrötungen festgestellt, die im Sinne einer Kombination aus Hautirritationen und Blutergüssen infolge stumpfer Gewalteinwirkungen interpretiert wurden. An der Halsvorderseite im Bereich des Kehlkopfes fanden sich zusätzlich feinste Oberhautläsionen, welche Folgen von tangential-schürfender Gewalt darstellten. Die Befunde könnten ohne Weiteres durch Würgen von vorne erklärt werden, wie es der Beschwerdegegner 2 beschrieb. Der Beschwerdeführer bringt hierzu keinerlei Erklärung bei.

Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind plausibel.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet eine unmittelbare Lebensgefahr für den Beschwerdegegner 2 und macht geltend, hierfür könne nicht ausschliesslich auf dessen Einschätzung abgestellt werden. Ausserdem habe er nicht skrupellos gehandelt.

2.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt ( Art. 129 StGB ).

In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer

konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt ( BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird ( BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr

direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht ( BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf

vertraut , die Gefahr werde sich nicht realisieren ( BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten ( BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie eine unmittelbare Lebensgefahr für den Beschwerdegegner 2 infolge des Würgens bejaht. Ihr ist zuzustimmen, dass Stauungsblutungen hierzu nicht vorausgesetzt sind (vgl. oben E. 2.1) und, dass die Schilderungen des Opfers bei der Würdigung sehr wohl herangezogen werden können. Es steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass dem Beschwerdegegner 2 schwarz vor Augen wurde und dass er sich infolge der ausgeübten Gewalt einnässte, was die Vorinstanz nachvollziehbar als manifesten Befund einer kritischen Hirndurchblutungsstörung wertet (vgl. STEFAN MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 N. 16 ff. zu Art. 129 StGB ). Zudem ist erstellt, dass das Würgen jedenfalls mehrere Sekunden dauerte, wobei die Vorinstanz von 20 bis 30 Sekunden ausgeht. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss ihren willkürfreien Feststellungen erst auf Eingreifen seiner Ehefrau vom Beschwerdegegner 2 ab liess, erscheint im Gegenteil fraglich, ob nicht sogar ein Tötungsvorsatz angenommen werden könnte. Davon ist praxisgemäss auszugehen, wenn es dem Zufall überlassen bleibt, ob sich die Gefahr verwirklicht oder nicht. So hat das Bundesgericht etwa den Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung bei einem Täter bestätigt, der seine Tochter derart lange und massiv mit einer Hand gewürgt hatte, bis das Opfer nach Luft schnappte und befürchtete, in Ohnmacht zu fallen (vgl. Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach dem zum Sachverhalt Gesagten kann nicht ernsthaft in Frage stehen, dass der Beschwerdeführer skrupellos handelte. Sein Verhalten fällt komplett aus dem Rahmen, ist in keiner Weise nachvollziehbar und, zumal gegenüber einem Familienangehörigen, extrem rücksichtslos. Er vermag dieses auch nicht ansatzweise zu erklären oder verständlich zu machen. Einen Gefährdungsvorsatz bestreitet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.

3. Der Beschwerdeführer rügt die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau und seines Sohnes.

3.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird unter anderem von Amtes wegen verfolgt, wenn er Ehegatte des Opfers ist ( Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ).

Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz begründet auch die Schuldsprüche wegen Drohung überzeugend und zutreffend, wobei sie sich auf die gleichlautenden Aussagen der Geschädigten sowie der dannzumal ebenfalls anwesenden Tochter stützt. Demnach ist willkürfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihn seine Ehefrau vom Beschwerdegegner 2 weggezerrt und in einem Zimmer eingeschlossen hatte, äusserte, er werde sie alle umbringen und verbrennen. Angesichts der Situation ist ohne Weiteres einfühlbar, dass die Geschädigten in Angst versetzt wurden, was sie bestätigten. Ebenso ist es plausibel anzunehmen, dass die Äusserungen ernst zu nehmen und zu diesem Zeitpunkt auch ernst gemeint waren, zumal der Beschwerdeführer seinen Sohn bereits körperlich attackiert hatte. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, dass er nur habe erreichen wollen, aus dem Zimmer gelassen zu werden, wie er nunmehr geltend macht. Weshalb eine Drohung hierzu geeignet sein soll, ist unerfindlich. An der Ernsthaftigkeit der Drohung ändert auch der Einwand nichts, dass dem Beschwerdeführer viel an seinem Haus liege und er dieses nie anzünden würde. Soweit er eine Einstellung des Verfahrens mangels Prozessvoraussetzung verlangt, da seine Ehefrau den Strafantrag zurückgezogen habe, scheint er schliesslich zu verkennen, dass die Drohung gegenüber einem Ehegatten ein Offizialdelikt darstellt (oben E. 3.1).

4. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind rechtens und zu bestätigen. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Genugtuung einzugehen. Die Strafzumessung beanstandet er nicht.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos erweist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt