Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_758/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Non-Prosecution Order Due to Lack of Standing and Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_758/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a public official regarding allegations related to their official duties, which was dismissed by a cantonal court. The appellant challenged this dismissal, asserting a violation of procedural guarantees, but failed to substantiate these claims adequately. Additionally, the Federal Tribunal noted that the appellant lacked standing to appeal as a victim in this context and therefore could not pursue the matter further. Consequently, the court declined to entertain the appeal and imposed court costs on the appellant, while also rejecting a request for legal aid due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Non-Prosecution Order Due to Lack of Standing and Procedural Defects: The appellant challenged this dismissal, asserting a violation of procedural guarantees, but failed to substantiate these claims adequately. Additionally, the Federal Tribunal noted that the appellant lacked standing to appeal as a victim in this context and therefore could not pursue the matter further. Consequently, the court declined to entertain the appeal and imposed court costs on the appellant, while also rejecting a request for legal aid due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Nichteintretensverfügung (Falschbeurkundung, Betrug etc.) Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege prozessleitende Verfügungen Strafverfolgung Urkundsbeamter materielle Mängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (Nichteintreten) based on procedural rules applicable to the dismissal.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_758/2007

Urteil vom 4. Dezember 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintretensverfügung (Falschbeurkundung, Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige gegen eine Amtsperson wegen Vorwürfen, die im Zusammenhang mit deren Amtstätigkeit stehen, nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Wie der Beschwerdeführer seit dem Urteil 6B_407/2007 vom 16. August 2007 weiss, ist er als Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert. Soweit er eine Verletzung von Verfahrensgarantien rügt (Beschwerde S. 1), erläutert er dies in der Begründung mit keinem Wort, so dass die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Er verkennt offenbar, dass die von ihm einzig behandelte Frage, ob seine Strafanzeige grundlos erfolgte oder nicht, mit seinen Verfahrensgarantien nichts zu tun hat. Und schliesslich kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, in welchem es um einen angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2007 geht, mit einem Ausstandsbegehren vom 12. November 2007 von vornherein nicht befassen (Beschwerde S. 7). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG entgegengenommen werden. Es ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: