Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_757/2023 KI-generiert

Withdrawal of Objection to Penalty Order and Cost Allocation Appeal

Geschäftsnummer 6B_757/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the prosecuting authorities in Emmen for multiple minor offenses related to fraudulent misuse of a data processing system and petty theft. The conviction, issued as part of a penal order on February 15, 2022, required the payment of a fine. The individual initially contested this penal order, leading to the forwarding of the case to the District Court of Hochdorf, where a main hearing took place on December 6, 2022. However, on December 20, 2022, the individual withdrew their objection to the penal order. Consequently, on January 17, 2023, the District Court declared the procedure concluded, validating the penal order and imposing a total cost of 1,290 Swiss Francs on the individual, including both investigative and initial trial expenses, in addition to the 900 Swiss Francs fine. An appeal against this decision was rejected by the Lucerne Cantonal Court on April 26, 2023. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on May 29, 2023, challenging primarily the financial implications of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Withdrawal of Objection to Penalty Order and Cost Allocation Appeal: The conviction, issued as part of a penal order on February 15, 2022, required the payment of a fine. The individual initially contested this penal order, leading to the forwarding of the case to the District Court of Hochdorf, where a main hearing took place on December 6, 2022. However, on December 20, 2022, the individual withdrew their objection to the penal order. Consequently, on January 17, 2023, the District Court declared the procedure concluded, validating the penal order and imposing a total cost of 1,290 Swiss Francs on the individual, including both investigative and initial trial expenses, in addition to the 900 Swiss Francs fine. An appeal against this decision was rejected by the Lucerne Cantonal Court on April 26, 2023. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on May 29, 2023, challenging primarily the financial implications of the case.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl Rückzug Kostenverlegung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten geringfügiger Diebstahl Herabsetzung der Busse Umzugskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not addressed because it failed to meet the legal requirements for justification (Art. 108 BGG procedure).

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court applied reduced court costs due to the provision cited with Art. 66 Abs. 1 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_757/2023

Urteil vom 24. Juli 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzug; Kosten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. April 2023 (2N 23 7).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Februar 2022 wegen mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen geringfügigen Diebstahls kostenfällig zu einer Busse. Auf seine Einsprache hin wurden die Akten an das Bezirksgericht Hochdorf überwiesen. Am 6. Dezember 2022 fand die Hauptverhandlung statt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurück. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 schrieb das Bezirksgericht Hochdorf das Verfahren infolge Rückzugs als erledigt ab, stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest und auferlegte dem Beschwerdeführer, nebst der Busse von Fr. 900.--, die Kosten des Untersuchungsverfahrens (Fr. 1'190.--) und des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 200.--). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgerichts Luzern am 26. April 2023 ohne Kosten ab. Der Beschwerdeführer wendet sich am 29. Mai 2023 an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Für die Anfechtung tatsächlicher Feststellungen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Da sich dieser ausschliesslich mit den wirtschaftlichen Nebenfolgen des Verfahrens bzw. mit dem Kostenpunkt befasst, kann auch nur diese Frage Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Stattdessen wiederholt der Beschwerdeführer betreffend den Kostenpunkt nur, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser mit sorgfältiger Begründung verworfen wurde. Darauf geht der Beschwerdeführer indessen in seiner Beschwerde nicht ein. Zudem fordert er, dass der Strafbefehl fallengelassen werde. Er halte an seiner Einsprache fest. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen und basierten auf falschen Tatsachenbehauptungen. Es sei ihm eingeredet worden, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt einzugestehen. Er sehe indessen nicht ein, weshalb er diese falsche Anschuldigung akzeptieren und deswegen insgesamt Fr. 2'290.-- bezahlen solle. Mit diesen und weiteren ähnlichen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass diese Fragen nicht zum Verfahrensgegenstand gehören und sich das Bundesgericht daher damit auch nicht befassen kann. Aus der Beschwerde geht mithin nicht hervor, dass und weshalb die angefochtene Verfügung gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen offenkundig nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ). Das Begehren, ihm im Falle der Weiterführung des Prozesses einen Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen, wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill