Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_757/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Judgment on Murder and Robbery Conviction and Evidentiary Review

Geschäftsnummer 6B_757/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves accusations against an individual for the murder of a victim found dead in their residence, alongside counts of robbery and other criminal offenses. The victim suffered fatal injuries allegedly inflicted during an attempt to retrieve valuables from their home. The accused appealed a conviction by a regional court, claiming errors in evidence interpretation and questioning the credibility of witness testimonies that implicated him. His legal arguments centered on the assertion that the evidence provided was circumstantial and that there were inconsistencies regarding the involvement of other potential perpetrators. The appeal was ultimately deemed inadmissible by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Judgment on Murder and Robbery Conviction and Evidentiary Review: The victim suffered fatal injuries allegedly inflicted during an attempt to retrieve valuables from their home. The accused appealed a conviction by a regional court, claiming errors in evidence interpretation and questioning the credibility of witness testimonies that implicated him. His legal arguments centered on the assertion that the evidence provided was circumstantial and that there were inconsistencies regarding the involvement of other potential perpetrators. The appeal was ultimately deemed inadmissible by the higher court.

Schlagwörter

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Mord, Willkür willkürliche Beweiswürdigung qualifizierter Raub Mord Glaubwürdigkeitsprüfung Beweisverhandlung Geständnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to grant the appellant relief by reducing the court costs due to his financial situation, despite denying legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was not entertained, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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Swiss Supreme Court Upholds Denial of Conditional Release Due to Unaddressed Psychopathic Traits and Lack of Therapeutic Engagement
«…tage auf die Strafe angerechnet. Das Bundesgericht trat auf die gegen diese Verurteilung erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_757/2012 vom 27. Mai 2013 nicht ein. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Ka…»
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«…tage auf die Strafe angerechnet. Das Bundesgericht trat auf die gegen diese Verurteilung erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_757/2012 vom 27. Mai 2013 nicht ein. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des…»
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«…das Bundesgericht nicht ein, da die Sachverhaltsrügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (Urteil 6B_757/2012 vom 27. Mai 2013). B. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies ein gegen das Urteil vom 31. Juli 2012…»
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«…ehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt (vgl. das bundesgerichtliche Urteil 6B_757/2012 vom 27. Mai 2013). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Ber…»
100 2014 192 (2015-01-12) · be
Bern Administrative Court Upholds Revocation of C-Permit and Expulsion for Murder Convict
«…anz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren; auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 6B_757/2012 vom 27.5.2013). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kant…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_757/2012

Urteil vom 27. Mai 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mord, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 31. Juli 2012.

Sachverhalt:

A. Am 13. August 2003 fand eine Spitexangestellte A.________ leblos im Bett seiner Wohnung in Roggwil/BE vor. An der Südfassade der Liegenschaft lehnte eine Holzleiter, und ein Fenster stand offen. Die Vorinstanz wirft X.________ vor (Urteil, S. 51 f.), zusammen mit B.________ in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2003 in die Wohnung eingestiegen zu sein. X.________ habe seinen Kollegen nach der Beute suchen lassen und selber massgeblich auf das Opfer eingewirkt. Er habe insbesondere mitgeholfen, das Opfer zu fesseln und dessen Mund zu verkleben. Dabei habe er es mit seinem beschuhten Fuss mehrmals in den Rücken getreten bzw. sei er auf das Opfer gestanden. Die massiven inneren Verletzungen hätten zum Tod von A.________ geführt. Er sei sich bewusst gewesen, dass B.________ den in der Wohnung vermuteten Tresor leeren und die Beute mitnehmen würde. Die beiden Täter seien zwar nicht in die Wohnung eingedrungen, um einen Menschen zu töten, sie hätten jedoch nicht gezögert, massiv auf das Opfer einzuwirken, um den Standort des Tresorschlüssels herauszufinden.

B. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ zweitinstanzlich am 31. Juli 2012 wegen Mordes an A.________, gemeinsam begangen mit B.________, des bandenmässigen Raubes zum Nachteil von A.________, des banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstahls, der Fälschung von Ausweisen sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. Februar 2006, des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 29. November 2007 und des Bezirksamtes Zofingen vom 3. September 2008.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von den Tatvorwürfen des Mordes und des qualifizierten Raubes freizusprechen. X.________ ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel verletzt. Ein direkter Beweis liege nicht vor. Die Vorinstanz habe ihn mittels Indizienprozess verurteilt. Es bestünden keine klaren Indizien für eine Mittäterschaft. Ihre Schlussfolgerung, dass zweifelsfrei zwei Täter erforderlich gewesen seien, gehe fehl. Er habe mehrfach ausgesagt, dass noch weitere Täter an der Tat beteiligt waren, was nicht ausgeschlossen werden könne. Auch wenn feststehen sollte, dass zwei Täter die inkriminierten Handlungen begangen hätten, sei damit noch nicht bewiesen, dass er in der fraglichen Wohnung gewesen sei (Beschwerde, S. 3). Die Vorinstanz stütze ihre Argumentation auf die Aussagen von B.________, obwohl dieser zum Tatortgeschehen nachweislich falsch ausgesagt habe. Trotzdem stufe sie seine Aussagen zur Mittäterschaft als sehr glaubhaft und verlässlich ein. Eine derartige Beweiswürdigung sei völlig unhaltbar und verfassungswidrig. Rechtsstaatlich bedenklich seien auch die vom Untersuchungsrichter in Aussicht gestellten Hafterleichterungen und ein Revisionsverfahren, wenn B.________ den Mittäter nenne (Beschwerde, S. 4). Die Vorinstanz behafte ihn zu Unrecht auf seinem Teilgeständnis, obwohl er wichtige Punkte nicht habe nennen können und keine Tatortkenntnisse gehabt habe. Die Vorinstanz würdige seine Emotionalität beim Geständnis falsch. Er habe Emotionen gezeigt, weil er Angst gehabt habe und unter Druck gesetzt worden sei. Es sei unhaltbar, dass sie den Widerruf seines Geständnisses nicht gelten lassen wolle. Obwohl die Fesselung und Knebelung die Handschrift von B.________ trage, beharre die Vorinstanz darauf, dass zwei Täter auf das Opfer eingewirkt hätten; ungeachtet der Tatsache, dass es alt und schwach gewesen sei und von einer Person hätte überwältigt werden können. Weiter gebe es zahlreiche Unklarheiten der Schuhspuren am Tatort. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie zu einem Dritttäter gehörten. Schliesslich stufe die Vorinstanz den Entlastungszeugen C.________ ohne Begründung als unglaubwürdig ein (Beschwerde, S. 4 f.).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substantiiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Sachverhaltsrüge lediglich die eigene Sicht der Dinge dar. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen geradezu unhaltbar wären. Dies betrifft etwa seine Vorbringen, B.________ könne nicht gleichzeitig unglaubhaft und glaubhaft aussagen, es hätten nicht zwei Täter auf das Opfer eingewirkt oder es gebe zahlreiche Unklarheiten der Schuhspuren am Tatort.

Auf die umfangreichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Sie stellt den bestrittenen Sachverhalt minutiös fest (Urteil, S. 22-51) und leitet daraus ein willkürfreies Beweisergebnis ab (Urteil, S. 51 f.), das der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik nicht in Frage stellen kann. Auf seine Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist nicht einzutreten.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Keller