Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a request to the Zurich City Magistrate's Office to restore the deadline for filing an objection, which was denied on February 15, 2023. Subsequently, the individual appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Zurich, but the court did not admit the appeal on April 26, 2023, as it failed to meet the requisite criteria outlined in Articles 396 and 385 of the Swiss Code of Criminal Procedure. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, although their submission did not address the specific reasoning for the previous dismissal nor meet the legal requirement for an appeal, focusing instead on recounting the entire facts and the substantive aspects of the case not under current legal consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 BGG, Art. 385 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation on Procedural Grounds: Subsequently, the individual appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Zurich, but the court did not admit the appeal on April 26, 2023, as it failed to meet the requisite criteria outlined in Articles 396 and 385 of the Swiss Code of Criminal Procedure. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, although their submission did not address the specific reasoning for the previous dismissal nor meet the legal requirement for an appeal, focusing instead on recounting the entire facts and the substantive aspects of the case not under current legal consideration.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering into the merits based on this procedural article.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_756/2023
Urteil vom 31. Juli 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. April 2023 (UH230089-O/U/AEP).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Am 15. Februar 2023 wies das Stadtrichteramt Zürich ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 26. April 2023 androhungsgemäss nicht ein, weil das eingereichte Rechtsmittel den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).
3. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 26. April 2023 ( Art. 80 BGG ). Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen schildert sie den gesamten Sachverhalt und äussert sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill