Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_756/2018 KI-generiert

Speeding Violation Gross Negligence Conviction Upheld

Geschäftsnummer 6B_756/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially convicted of a traffic violation for exceeding the speed limit in an urban area. After the public prosecutor issued a penalty, the individual challenged it, leading to further rulings from a district court and ultimately an appeal to a higher court. The higher court upheld the earlier conviction for a serious traffic violation and imposed a conditional fine and additional penalties. The individual subsequently appealed to the federal court, seeking to overturn the conviction and argue for a lesser penalty, claiming that their actions did not warrant the classification of a serious offense.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB; Speeding Violation Gross Negligence Conviction Upheld: After the public prosecutor issued a penalty, the individual challenged it, leading to further rulings from a district court and ultimately an appeal to a higher court. The higher court upheld the earlier conviction for a serious traffic violation and imposed a conditional fine and additional penalties. The individual subsequently appealed to the federal court, seeking to overturn the conviction and argue for a lesser penalty, claiming that their actions did not warrant the classification of a serious offense.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafzumessung Geschwindigkeitsüberschreitung grobe Fahrlässigkeit Verkehrsunfall gesetzliche Grenzen Herabsetzung der Busse Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

50/2018/29 (2021-02-10) · sh
Sexual Coercion Sentencing: Lack of Reasoning for Fine on Conditional Sentence
«…etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermög- lichen (BGE 124 IV 134 E. 2c/bb S. 135 f.; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu wer- den, ist die Obergrenze gr…»
BGE 147 IV 471
Swiss Federal Supreme Court on Lex Mitior Application: Fine vs. Monetary Penalty Following Reclassification of Gambling Offense
«…n, liegt auf der Hand. 5.2.5 Wie vom Bundesgericht in früheren Urteilen festgehalten ( BGE 144 IV 217 E. 2.3.1; Urteile 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen) und wie sich aus den vorstehenden…»
SST.2025.192 (2025-11-20) · ag
Insufficient Following Distance Violation Upheld Despite Calibration and Specificity Challenges
«…en werden können, ist die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen (vgl. BGE 147 IV 471 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Diese unzutreffende Vorgehensweise hat sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten d…»
SST.2024.154 (2024-11-28) · ag
Speeding Conviction Upheld Despite Favorable Conditions
«…erische Einheit ausgewiesen werden können, ist die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Diese unzutreffende Vorgehensweise hat sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten d…»
SST.2024.31 (2024-08-21) · ag
Defendant's Speeding Conviction Affirmed Despite Challenges to Evidence
«…erische Einheit ausgewiesen werden können, ist die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Diese unzutreffende Vorgehensweise hat sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten d…»
CA.2021.24 (2022-12-09)
Securities Dealer Without Authorization: Mistake of Law Defense Rejected
«…di prevenzione generale e speciale – adeguatamente ed in modo tangibile la colpa del condannato (sentenze del TF 6B_756/2018 del 15 novembre 2018, consid. 2.2.; 6B_835/2018 dell’8 novembre 2018, consid. 3.2). 2.7 Nel caso concreto, A.…»
SK1 2019 53 (2022-10-18) · gr
Unfair Competition via Injurious Disparagement of Solvency Upheld
«…- und tatangemessene Sanktion innerhalb der schuldangemessenen Strafe (BGE 135 IV 188 E. 3.3; 124 IV 134 E. 2c/bb; BGer 6B_756/2018 v. 15.11.2018 E. 2.2). Ist nur ein Verge- hen zu beurteilen, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die – nicht…»
SST.2022.50 (2022-06-22) · ag
Prosecutor's Authority Over Blood Test Limited; Speedy Trial Violation Noted
«…erische Einheit ausgewiesen werden können, ist die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Diese unzutreffende Vorgehensweise hat sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten d…»
P/20189/2020 (2022-06-03) · ge
Appellant v. State: Drug Trafficking and Related Offenses Appeal Outcome
«…%20217) consid. 2.3.1 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_756/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_756/2018) du 15 novembre 2018 consid. 2.4). Cette disposition ne prévoit aucune exception. Le prononcé d'une peine unique dans l…»
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Appeal Regarding Mismanagement Conviction and Conditional Suspension of Fine
«…e soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 124 IV 134 E. 2c/bb; BGer 6B_756/2018 v. 15.11.2018). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung wäre eine Praxis, wonach jede bedingte Geldstrafe mit Busse…»
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«…liegt auf der Hand. 5.2.5. Wie vom Bundesgericht in früheren Urteilen festgehalten ( BGE 144 IV 217 E. 2.3.1; Urteile 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen) und wie sich aus den vorstehenden…»
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United States v. Jones
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«…nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint ( BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105; Urteil 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.6. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung sind u…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_756/2018

Urteil vom 15. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

nebenamtliche Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,

vom 27. Juni 2018 (SST.2018.43).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 11. Juli 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.00 und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00. Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.

B. Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ am 12. Februar 2018 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 700.00. Hiergegen führte die Staatsanwaltschaft Berufung.

C. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 27. Juni 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 bzw. ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.

D. Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2018 sei hinsichtlich des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie der entsprechenden Verurteilung und Kostenfolgen aufzuheben. Er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 700.00 zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG sei bundesrechtswidrig. Es handle sich um eine atypische Innerortsstrecke. Sein Verhalten sei lediglich als pflichtwidrig unachtsam einzustufen, nicht aber als rücksichtslos. Er erfülle den subjektiven Tatbestand nicht.

1.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.

Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt jedoch nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG , wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist.

Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen ( BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung ( BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; Urteil 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_85/2018 vom 15.

August 2018 E. 3.2 mit Hinweis).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil von einem anderen Sachverhalt ausgeht als die Vorinstanz und damit versucht, einen Verstoss gegen Bundesrecht darzulegen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

1.4. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen überschritt der Beschwerdeführer am 5. April 2017 um 17.34 Uhr mit seinem Lieferwagen in Ueken auf der Zeiherstrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h nach Abzug der Toleranz. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte 80 Meter nach der Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und "Ortsbeginn auf Nebenstrassen". Bei der Zeiherstrasse handelt es sich um eine einseitig bebaute Nebenstrasse, auf der anderen Seite befindet sich Landwirtschaftsland. Kurz vor dem Messpunkt mündet rechts eine Strasse ein. Weiter grenzen diverse Einfahrten von den Liegenschaften und Garagenplätzen direkt an das entlang der Zeiherstrasse verlaufende Trottoir. Zur Messzeit, am Mittwoch um ca. 17.30 Uhr, herrschte ein geringes Verkehrsaufkommen und das Trottoir war nicht stark frequentiert. Die Geschwindigkeit am Messpunkt ist gemäss der Vorinstanz anders als die im Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 zitierten Entscheide nicht bloss während einer Woche herabgesetzt oder vom Beschwerdeführer übersehen worden. Vielmehr ist der Beschwerdeführer ortskundig, er kennt die Strecke von Zeihen nach Ueken sehr gut und weiss, wann der Innerortsbereich beginnt und wo die massgebenden Signale stehen. Er hat das Bremsmanöver zu spät eingeleitet und die Geschwindigkeit gemäss seinen Angaben "aus Routine" nicht sogleich auf 50 km/h reduziert. Der Beschwerdeführer ist ein langjähriger und erfahrener Strassenverkehrsteilnehmer (angefochtenes Urteil S. 3 ff.).

1.5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf und damit in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG beging. In subjektiver Hinsicht setzte sich der Beschwerdeführer, der die Signalisation kannte, gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wissentlich und willentlich über die Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts hinweg. Seine Argumentation hinsichtlich des Ausserortscharakters der fraglichen Strecke entlastet ihn daher nicht, zumal er wusste, wo der Innerortsbereich beginnt und sich die entsprechende Geschwindigkeitssignalisation befindet. Vielmehr legt die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er trotz der Ortskenntnisse die Geschwindigkeit am Ortseingang "aus Routine" nicht auf das zulässige Mass reduzierte, eine Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer nahe. Damit macht er sinngemäss geltend, er halte sich entgegen der Regelung in Art. 27 Abs. 1 SVG , wonach Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei befolgt werden müssen, generell nicht an die Verkehrsregeln bzw. er fahre am Ortseingang stets zu schnell. Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts mit 25 km/h erheblich überschritten. Subjektiv hat er zumindest grobfahrlässig gehandelt. Es bestehen keine entlastenden Indizien, die das Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall in milderem Licht erscheinen lassen. Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG verstösst nicht gegen Bundesrecht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze Art. 42 Abs. 4 StGB . Die Vorinstanz addiere zur schuldangemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 hinzu. Damit sei die Strafe in ihrer Summe nicht mehr schuldangemessen.

2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 1 E. 4.5.2; je mit Hinweis). Im Übrigen liegt es im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

2.3. Die Vorinstanz geht von einem leichten Tatverschulden des Beschwerdeführers aus und erachtet unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Diese Strafe reduziert sie unter Einbezug der Täterkomponenten (Vorstrafenlosigkeit und Wirkung des Führerausweisentzugs) auf 60 Strafeinheiten Geldstrafe. Insgesamt bezeichnet sie eine bedingte Geldstrafe von 60 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 (bzw. 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung) als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).

2.4. Die Vorinstanz wertet in Ziffer 3.3 des angefochtenen Urteils die Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse insgesamt ausdrücklich als schuldangemessene Strafe, nachdem sie die Anzahl Tagessätze der Geldstrafe zunächst separat bestimmt und begründet. Da Busse und Geldstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind ( BGE 144 IV 217 E. 2.3.1), ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese beiden unterschiedlichen Strafarten mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausweist. Allerdings trifft zu, dass die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich der Strafzumessung unglücklich formuliert ist und es wünschenswert wäre, Ausführungen zur Verbindungsbusse bereits in der Begründung der Tat- und Täterkomponenten - und nicht erst wie im angefochtenen Urteil bei der konkreten Strafhöhe - zu machen. Ansonsten könnte in der Tat darauf geschlossen werden, dass die Vorinstanz die Verbindungsbusse nicht in ihre Überlegungen zur Gesamthöhe der schuldangemessenen Strafe einbezieht.

Selbst wenn diese Annahme zutreffen würde, besteht jedoch kein Grund, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Die insgesamt ausgesprochene Strafe (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und entspricht dem von der Vorinstanz als leicht benannten Verschulden. Dabei ist eine Strafzumessung keiner rein mathematischen Berechnung zugänglich (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.3 und 5.6). Alleineeiner besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint und sich die ausgesprochenen Strafen im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens halten ( BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.3; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Insgesamt erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Strafe als bundesrechtskonform.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga