Failure to Grant Right-of-Way Leading to Accident and Appeal Regarding Factual Findings on Speed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant is accused of violating traffic rules by failing to yield to a motorcyclist when entering a roundabout, which caused the motorcyclist to brake sharply and fall. The appellant contested a fine imposed for this violation and sought to challenge a previous decision from the Cantonal Court, which had upheld the fine and dismissed the appeal. The appellant argued that the findings were incorrect, citing an expert assessment. However, the court found that the prior findings lacked any indication of arbitrariness or clear contradiction to the evidence presented, leading to the rejection of the appellant's complaints.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Grant Right-of-Way Leading to Accident and Appeal Regarding Factual Findings on Speed: The appellant contested a fine imposed for this violation and sought to challenge a previous decision from the Cantonal Court, which had upheld the fine and dismissed the appeal. The appellant argued that the findings were incorrect, citing an expert assessment. However, the court found that the prior findings lacked any indication of arbitrariness or clear contradiction to the evidence presented, leading to the rejection of the appellant's complaints.
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KI-generiertThe appeal was dismissed using the simplified procedure stipulated by this article.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_755/2011
Urteil vom 13. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 11. Oktober 2011.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe bei der Einfahrt in einen Kreisel einem Motorradfahrer den Vortritt nicht gewährt, so dass dieser stark abbremsen musste und zu Fall kam. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer deswegen mit Fr. 150.-- gebüsst und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Berufung abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war.
Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht unter anderem davon aus, die Geschwindigkeit des Motorrades sei nicht übersetzt gewesen (angefochtener Entscheid S. 4 lit. c). Unter Hinweis auf eine "Expertise von Herrn A.________" macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung der Vorinstanz sei unrichtig.
Die tatsächlichen Feststellungen eines angefochtenen Entscheids können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 137 I 1 E. 2.4 ; 134 I 140 E. 5.4).
Zunächst kann bei den vom Beschwerdeführer eingereichten "Überlegungen zum Gerichtsurteil des Polizeirichters" von A.________ von einer Expertise nicht die Rede sein. Weder ist bekannt, inwieweit der unbekannte Verfasser ein Experte sein könnte, noch wurde er zur Wahrheit ermahnt, noch sind die "Überlegungen" auch nur unterzeichnet. Im Übrigen ergibt sich z.B. aus den Umständen, dass der Motorradfahrer am Unfalltag in Eile gewesen sein und einen sogenannten "Street fighter" fahren soll (Überlegungen Ziff. 4), nicht zwingend, dass das Motorrad mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs und der Sturz auf unvorsichtiges Fahren zurückzuführen war. Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnten.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn