Criminal Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid in Abuse of Office Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal case involving a police officer accused of abuse of power and traffic violations, the appellant, who acted as a civil and criminal plaintiff, requested free legal assistance, which was denied by the lower court. The police officer was found guilty of certain charges, but the civil claims were dismissed. The president of the cantonal court later approved partial compensation for the appellant's attorney while rejecting the broader request for free legal representation. The appellant appealed this decision, citing unfair trial processes and procedural errors, but the Supreme Court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and dismissed it, also ruling that the appellant would bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Criminal Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid in Abuse of Office Case: The police officer was found guilty of certain charges, but the civil claims were dismissed. The president of the cantonal court later approved partial compensation for the appellant's attorney while rejecting the broader request for free legal representation. The appellant appealed this decision, citing unfair trial processes and procedural errors, but the Supreme Court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and dismissed it, also ruling that the appellant would bear the court costs.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits under this procedure.
The application for free legal aid was rejected.
The court took the appellant's financial situation into account by setting a reduced court fee.
The court imposed the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_753/2007
Urteil vom 15. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Polizeibeamten des Kantons St. Gallen wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Verletzung von Verkehrsregeln hatte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Straf- und Zivilkläger ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Am 20. Juni 2007 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen beim Kreisgericht St. Gallen den Polizeibeamten des Amtsmissbrauchs und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Die Zivilforderungen wies sie ab. Mit separatem Entscheid vom gleichen Tag wies sie als Präsidentin einer Abteilung des Kreisgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Auf Rekurs des Beschwerdeführers hin erkannte der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 19. Oktober 2007, der seinerzeitige Anwalt werde als unentgeltlicher Vertreter mit insgesamt Fr. 602.-- (Fr. 387.-- für die einzelrichterliche und Fr. 215.-- für das Rekursverfahren) entschädigt. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit "Berufung" bzw. staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, ist das Rechtsmittel als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Es ergibt sich daraus indessen nicht, was der Beschwerdeführer eigentlich anstrebt, und die Rechtsschrift enthält denn auch kein rechtsgenügendes Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG . Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm ein faires Verfahren verweigert und weitere Verfahrensmängel begangen worden. Die Begründung dieser Rügen ist indessen appellatorisch und genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn