Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_752/2023 KI-generiert

Complainant's Appeal Regarding Refusal to Revise Defamation Conviction Dismissed for Lack of Legal Substantiation

Geschäftsnummer 6B_752/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty by the Obergericht des Kantons Bern on August 30, 2021, for multiple counts of insult due to sending several defamatory letters directed at a prosecutor and a government official. The individual was sentenced to a conditional fine of 13 daily penalty units and an additional fine. An appeal against this decision was dismissed by the Swiss Federal Tribunal on February 24, 2022. Subsequently, the individual filed a revision request on April 18, 2023, against the appellate ruling, which the Obergericht des Kantons Bern dismissed with costs on May 1, 2023. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, which was deemed insufficiently substantiated and thus was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Regarding Refusal to Revise Defamation Conviction Dismissed for Lack of Legal Substantiation: The individual was sentenced to a conditional fine of 13 daily penalty units and an additional fine. An appeal against this decision was dismissed by the Swiss Federal Tribunal on February 24, 2022. Subsequently, the individual filed a revision request on April 18, 2023, against the appellate ruling, which the Obergericht des Kantons Bern dismissed with costs on May 1, 2023. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, which was deemed insufficiently substantiated and thus was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch (Beschimpfung) Nichteintreten üble Nachrede Revisionsgründe materielle Begründung Rechtliche Aspekte Beleidigung Gegendarstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on the simplified procedure of this article due to evident lack of substantiation.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation when determining the reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_752/2023

Urteil vom 10. Juli 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch (Beschimpfung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. Mai 2023

(SK 23 192).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. August 2021 der mehrfachen Beschimpfung schuldig, weil er mehrere Briefe mit ehrenrührigen Inhalten zum Nachteil eines Staatsanwalts und einer Regierungsstatthalterin versandt hatte. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1509/2021 vom 24. Februar 2022 nicht ein.

Auf ein gegen das Berufungsurteil gerichtetes Revisionsgesuch vom 18. April 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 1. Mai 2023 kostenfällig nicht ein.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Denys ist gegenstandslos, da dieser am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die materielle Seite der Angelegenheit, d.h. das Urteil des Obergerichts vom 30. August 2021, bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Darauf nimmt der Beschwerdeführer indessen unzulässig Bezug, wenn er unter dem Titel einer "ungleichen Beweiswürdigung", einer "Sachverfälschung" oder eines "krassen Verstosses gegen das Gesetz" beispielsweise moniert, Juristen beleidigten ihn seit Jahren ungestraft, wohingegen er wegen angeblicher Beschimpfungen verurteilt werde. Die lapidare Behauptung, im Verfahren vor Vorinstanz sehr wohl Revisionsgründe genannt zu haben, ist sodann nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung nachzuweisen, sondern zeigt vielmehr nur auf, dass der Beschwerdeführer Sinn und Tragweite des Revisionsverfahrens verkennt. Er macht im Übrigen auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht keine Revisionsgründe geltend. Dass die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben könnte, ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht im Ansatz ersichtlich. Die behaupteten Verstösse gegen die Verfassung, insbesondere gegen das rechtliche Gehör und den Gleichheitsgrundsatz, bleiben unsubstanziiert, ebenso die angeblichen Verfahrensverletzungen. Inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill