Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_752/2019 KI-generiert

Appellant's Challenge to Non-Investigation Decision Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_752/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as the complainant, who attempted to initiate a criminal investigation against another party for alleged fraudulent bankruptcy-related offenses, specifically claiming that the defendant falsely declared having no seizable assets during a debt enforcement procedure in 2004. The Zurich District Attorney's Office decided not to pursue the investigation on January 3, 2019, as the accusations were not considered enough to warrant a case. The complainant appealed this decision to the Zurich Cantonal Court, which dismissed the appeal on May 23, 2019. Following this, the complainant brought the matter to the Federal Tribunal, although they failed to adequately demonstrate any civil claims related to the alleged offense, diminishing the legal grounds for their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 163 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG; Appellant's Challenge to Non-Investigation Decision Dismissed for Lack of Standing: The Zurich District Attorney's Office decided not to pursue the investigation on January 3, 2019, as the accusations were not considered enough to warrant a case. The complainant appealed this decision to the Zurich Cantonal Court, which dismissed the appeal on May 23, 2019. Following this, the complainant brought the matter to the Federal Tribunal, although they failed to adequately demonstrate any civil claims related to the alleged offense, diminishing the legal grounds for their complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug, Konkursdelikt usw.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Konkursforderung Betrugsermittlung rechtlich geschütztes Interesse fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_752/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug, Konkursdelikt usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Mai 2019 (UE190042-O/U/HON).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung gegen X.________ am 3. Januar 2019 nicht an die Hand. In seiner Beschwerde an das Obergericht hielt der Beschwerdeführer (lediglich) am Vorwurf fest, X.________ habe ein Betreibungs- und Konkursdelikt im Sinne von Art. 163 StGB begangen, als er am 6. August 2004 beim Pfändungsversuch erklärt habe, über keine pfändbaren Aktiven zu verfügen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber in jedem Fall dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit Willkür, die Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK oder von kantonalem Recht behauptet wird ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung. Dass und inwiefern ihm Schaden unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Konkurs- und Betreibungsdelikts im Sinne von Art. 163 StGB entstanden sein soll, zeigt er nicht auf. Auch dem angefochtenen Entscheid kann insoweit nichts entnommen werden. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Inwiefern die Erwägungen des Obergerichts willkürlich sein sollten oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, legt er nicht dar. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine Sicht der Dinge derjenigen des Obergerichts gegenüberzustellen. Seine Einwände gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus ( Art. 106 Abs. 2 BGG , Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dass keine Untersuchung eröffnet wurde, lag bei der vorliegenden Nichtanhandnahme in der Natur der Sache. Nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt gemäss den ursprünglichen Strafanzeigen vom 12. bzw. 13. September 2018 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ), da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der Nichtanhandnahme ausdrücklich einverstanden erklärte (vgl. angefochtener Beschluss E. 2). Dass diese Beurteilung nicht zutreffen sollte, behauptet der Beschwerdeführer selber mit keinem Wort, weshalb darauf im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zurückgekommen werden kann.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill