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6B_752/2016 KI-generiert

Appellant's Appeal Against Rejection of Recurrent Criminal Complaints Dismissed.

Geschäftsnummer 6B_752/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual regarding decisions made by the Bernese Court of Appeals, which rejected his criminal complaints against public officials without formal consideration. The complaints had been previously addressed in earlier rulings, and the Federal Tribunal indicated it would not consider the appeal due to its inadmissibility, reiterating a stance taken in previous judgments. As a result, the tribunal imposed court costs on the individual for the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Appeal Against Rejection of Recurrent Criminal Complaints Dismissed: The complaints had been previously addressed in earlier rulings, and the Federal Tribunal indicated it would not consider the appeal due to its inadmissibility, reiterating a stance taken in previous judgments. As a result, the tribunal imposed court costs on the individual for the appeal process.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Strafanzeige Revision in Strafsachen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Rückzug des Rechtsbegehrens Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected by way of simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_752/2016

Urteil vom 11. Juli 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2016 (BK 16 258 und 16 259).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. In den oben erwähnten zwei Verfügungen wies die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 Eingaben des Beschwerdeführers ohne förmliche Behandlung an ihn zurück. Auf eine gegen den erwähnten Beschluss gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht im Urteil 6B_327/2016 vom 22. April 2016 nicht ein. Auch im vorliegenden Verfahren geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Amtspersonen. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

3. Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Monn