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6B_752/2014 KI-generiert

Taxi Company Owner v. Former Driver (Fraud Allegations)

Geschäftsnummer 6B_752/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxi entrepreneur who filed a complaint against a former driver, accusing him of fraud. The entrepreneur claimed that the driver presented a backdated medical certificate indicating his fitness to work while he allegedly misrepresented his work shifts. The investigation by the St. Gallen public prosecutor's office decided not to pursue the case, leading to an appeal being dismissed by the cantonal court. The entrepreneur then appealed to the Swiss Federal Tribunal without making a specific request, aiming for a conviction of the former driver. However, the Tribunal ultimately did not entertain the appeal, concluding that the lower court's factual findings were not arbitrary or incorrect.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxi Company Owner v. Former Driver (Fraud Allegations): The entrepreneur claimed that the driver presented a backdated medical certificate indicating his fitness to work while he allegedly misrepresented his work shifts. The investigation by the St. Gallen public prosecutor's office decided not to pursue the case, leading to an appeal being dismissed by the cantonal court. The entrepreneur then appealed to the Swiss Federal Tribunal without making a specific request, aiming for a conviction of the former driver. However, the Tribunal ultimately did not entertain the appeal, concluding that the lower court's factual findings were not arbitrary or incorrect.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug usw.) Strafanzeige Betrug Taxibewilligung gewerbsmässiger Betrug Klageschrift Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_752/2014

Urteil vom 8. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ist Taxiunternehmer. Er wirft einem früheren Fahrer, gegen den er einen arbeitsrechtlichen Streit vor Gericht verloren hat, Betrug vor. Dieser habe ein auf einen Tag zurückdatiertes Arztzeugnis vorgelegt, an welchem er noch die volle Arbeitsleistung erbracht habe. Zudem habe er zu Unrecht behauptet, er habe die letzten drei Schichtumsätze abgeliefert.

Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen nahm die Sache am 2. Mai 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 11. Juni 2014 ab, soweit sie darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er eine Verurteilung des früheren Fahrers an.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer forderte vom Fahrer in seiner Strafklage unter anderem Fr. 27'000.-- für die "Rückzahlung des einbezahlten Betrages an das Betreibungsamt" (angefochtener Entscheid S. 2 E. I/1b). Letztlich kann offenbleiben, ob diese Angabe als Begründung seiner Legitimation zur Beschwerde ausreicht.

3. Die kantonalen Richter kommen in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Aussagen des Fahrers und insbesondere eines Berichtes des behandelnden Arztes zum Schluss, dass das ursprüngliche Arztzeugnis der Wahrheit entsprach und dem Fahrer somit von vornherein nicht vorgeworfen werden könne, er habe seinen Arbeitgeber irregeführt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Entscheid S. 5 lit. b). Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll, ist der Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, nicht zu entnehmen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwieweit der Arzt die Unwahrheit geschrieben haben könnte, als er am 28. März 2014 zu Handen der Kantonspolizei feststellte, ab dem 17. Oktober 2011 sei beim Patienten eine Fahrtauglichkeit nicht mehr gegeben gewesen.

4. In Bezug auf die Schichtumsätze entschied die Vorinstanz zu Gunsten des Fahrers, weil ein nachträglicher Beweis, wie sich eine allfällige Abgabe der Umsätze damals tatsächlich abgespielt hat, heute nicht mehr möglich sei (Entscheid S. 5 lit. c). Mit der Behauptung, dass der Fahrer hier das "gleiche Verhaltensmuster" wie an anderer Stelle an den Tag gelegt habe (Beschwerde Ziff. 5), vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun.

5. In Bezug auf die Arbeitslosenentschädigung (Beschwerde Ziff. 4) sind die Vorbringen unzulässig, weil der Vorwurf nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn