Refusal of Conditional Release for Convicted Sex Offender Denying Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted of multiple serious crimes, including rape and child exploitation, and sentenced to an eight-year prison term, with a substantial portion already served by April 2013. The individual applied for conditional early release in November 2012, which was denied by the relevant authorities in March and subsequently confirmed by the jurisdiction’s administrative court in July 2013. The individual then appealed to a higher court seeking immediate conditional release, while also expressing financial hardship and requesting legal aid for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Refusal of Conditional Release for Convicted Sex Offender Denying Offenses: The individual applied for conditional early release in November 2012, which was denied by the relevant authorities in March and subsequently confirmed by the jurisdiction’s administrative court in July 2013. The individual then appealed to a higher court seeking immediate conditional release, while also expressing financial hardship and requesting legal aid for the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed based on the procedure outlined in this article.
The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected under this article.
The court took the financial situation of the appellant into account when determining the amount of the court costs.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_751/2013
Urteil vom 29. August 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich , Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Juli 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, abzüglich 948 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Zwei Drittel der Strafe waren am 3. April 2013 verbüsst.
Am 17. November 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin hin. Das Amt für Justizvollzug lehnte das Gesuch am 22. März 2013 ab. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Justizdirektion des Kantons Zürich am 17. Mai 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2013 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei sofort bedingt zu entlassen.
2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6-8 E. 5). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, zumal er vor allem in Bezug auf die Verurteilung vom 9. Juli 2010 und die einschlägigen Vorstrafen seine Unschuld beteuert, welche Vorbringen im vorliegenden Verfahren unzulässig sind. Die Teilnahme an TRIAS lehnt er mit der abwegigen Begründung ab, damit werde nur ein Computer gefüttert, der anschliessend anstelle des gesunden Menschenverstandes über die Schicksale der betroffenen Menschen entscheiden müsse (vgl. Beschwerde S. 3). Soweit er Willkür (z.B. in Bezug auf den in Afghanistan zu erwartenden sozialen Empfangsraum) behauptet, legt er nicht dar, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein könnten. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er macht geltend, er müsse von einer IV-Rente leben (Beschwerde S. 4). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn