Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_750/2016 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_750/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who filed a complaint against a prior ruling related to charges of fraud and the right to a hearing. The petitioner was instructed to pay a court fee by a specified date but failed to collect the notice from the post and subsequently did not meet the payment deadline despite requesting an extension. As a result, the court ruled that it would not process the complaint due to the lack of payment, leading to an imposition of court costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance: The petitioner was instructed to pay a court fee by a specified date but failed to collect the notice from the post and subsequently did not meet the payment deadline despite requesting an extension. As a result, the court ruled that it would not process the complaint due to the lack of payment, leading to an imposition of court costs on the petitioner.

Schlagwörter

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Betrug, rechtliches Gehör Nichteintreten Kostenvorschuss gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Gebührenzahlung gesetzliche Voraussetzung Beschwerdelegitimation mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not adjudicated because the required security payment was not received within the deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_750/2016

Urteil vom 23. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrug, rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 17. März 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Sie wurde auch mit A-Post versandt. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2016 um Fristerstreckung zur Vorschussleistung bis 16. September 2016. Mit Verfügung vom 17. August 2016 wurde deshalb die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 16. September 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Sie wurde auch mit A-Post versandt und gilt als zugestellt, weil er damit rechnen musste. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill