Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_750/2013 KI-generiert

Execution of Substitute Custodial Sentence for Unpaid Fine Upheld

Geschäftsnummer 6B_750/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted and fined in 2009, but did not pay the fine, leading to a replacement prison sentence. In seeking to revise the original judgment, the individual argued that the judgment was improperly rendered without sufficient consideration of evidence. However, the request for revision was deemed abusive by the relevant court, and subsequently, appeals against the enforcement of the prison sentence were also dismissed by higher courts. The individual appealed to a federal court, seeking to overturn the decisions of the lower courts, but ultimately faced further legal costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Execution of Substitute Custodial Sentence for Unpaid Fine Upheld: In seeking to revise the original judgment, the individual argued that the judgment was improperly rendered without sufficient consideration of evidence. However, the request for revision was deemed abusive by the relevant court, and subsequently, appeals against the enforcement of the prison sentence were also dismissed by higher courts. The individual appealed to a federal court, seeking to overturn the decisions of the lower courts, but ultimately faced further legal costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufgebots- und Vollzugsverfügung (Antritt zum Strafvollzug) Ersatzfreiheitsstrafe unbezahlte Bussen Vorladung Normenkontrolle Revision eines Entscheids Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_750/2013

Urteil vom 12. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern , Kramgasse 20, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufgebots- und Vollzugsverfügung (Antritt zum Strafvollzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 5. Juli 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kreisgericht I Courtelary-Moutier-La-Neuveville verurteilte den Beschwerdeführer am 4. September 2009 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Am 27. Oktober 2012 beantragte dieser die Revision des Urteils, weil es ihm bloss mündlich eröffnet und vom Richter ohne Prüfung der Beweisstücke gefällt worden sei. Am 5. Februar 2013 trat die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern auf das von ihr als missbräuchlich bezeichnete Revisionsgesuch nicht ein.

Da der Beschwerdeführer die Geldstrafe nicht bezahlte, bot ihn die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug am 10. Oktober 2012 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen per 14. Januar 2013 auf. Dagegen führte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), in welcher er im wesentlichen dasselbe wie im Revisionsgesuch gegen das Strafurteil ausführte. Am 15. Februar 2013 wies die POM das Rechtsmittel ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 5. Juli 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht die Annullierung des obergerichtlichen Entscheids vom 5. Juli 2013.

2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 5/6 E. 3 und 4), denen nichts beizufügen ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor und setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts weitestgehend nicht auseinander. Ohne dass geprüft werden müsste, ob die Beschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn