Refusal to Entertain Appeals Against Non-Initiation of Criminal Proceedings Due to Pleading Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual (the complainant) to the Swiss Federal Tribunal against two decisions made by the Higher Court of the Canton of Bern. These decisions were related to the non-consideration of previous complaints made by the complainant against the Cantonal Public Prosecutor's Office for Special Tasks and the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland, which were dismissed due to inadequate grounding of the complaints. The complainant argued at the Federal Tribunal that these dismissals were unfair as they claimed the decisions were not sufficiently justified by the lower court, thereby hindering their ability to mount a proper defense. The two cases were consolidated into one proceeding at the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG; Refusal to Entertain Appeals Against Non-Initiation of Criminal Proceedings Due to Pleading Deficiencies: These decisions were related to the non-consideration of previous complaints made by the complainant against the Cantonal Public Prosecutor's Office for Special Tasks and the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland, which were dismissed due to inadequate grounding of the complaints. The complainant argued at the Federal Tribunal that these dismissals were unfair as they claimed the decisions were not sufficiently justified by the lower court, thereby hindering their ability to mount a proper defense. The two cases were consolidated into one proceeding at the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by decision in the simplified procedure based on this article.
This provision was cited when considering the assessment of the court costs in light of the appellant's financial situation.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_749/2023, 6B_750/2023
Urteil vom 26. Juni 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Untätigkeit, Strafvereitelung etc.); Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Mai 2023 und 17. Mai 2023 (BK 23 165 und BK 23 166).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 16. und 17. Mai 2023 in den beiden Beschlüssen BK 23 165 und BK 23 166 auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben und der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen unzureichender Beschwerdebegründung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer in einer einzigen Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht. Er verlangt darin die Aufhebung der beiden Beschlüsse und deren Rückweisung an die Vorinstanz.
2. Die Verfahren 6B_749/2023 und 6B_750/2023 sind zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen.
3. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und E. 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4. Anfechtungsobjekte des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden einzig die vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlüsse vom 16. und 17. Mai 2023 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es kann damit vorliegend nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonalen Beschwerden wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz führt in jedem ihrer Beschlüsse kurz zusammengefasst im Wesentlichen aus, die jeweilige kantonale Beschwerde erfülle die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Dem Beschwerdeführer sei hinlänglich bekannt, dass er seine Beschwerdeschriften nach den gesetzlichen Vorgaben zu begründen habe und er ohne rechtsgenügliche Begründung bzw. mit "rein vorsorglich" erhobenen Beschwerden ohne hinreichende Begründung nicht gehört werden könne. Mit den Ausführungen der Vorinstanz in den Nichteintretensbeschlüssen befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Er wendet stattdessen ein, die Vorinstanz sei verpflichtet, Beschlüsse ausreichend zu begründen. Wenn sie dieser Obliegenheit nicht nachkomme, dürfe ihm dies nicht nachteilig angelastet werden. Sie sei daher anzuhalten, die Beschlüsse gemäss Gesetz ausführlich zu begründen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung darauf aufzubauen. Fehle es an dieser Voraussetzung, seien die Beschlüsse unzulässig, zumal das Gesetz ausgehebelt werde und die Richter sich des Amts- und Rechtsmissbrauchs strafbar machten. Mit diesen sowie ähnlichen weiteren Ausführungen geht der Beschwerdeführer auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise ein, und er zeigt folglich auch nicht auf, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse verfassungs- bzw. rechtswidrig sein und die pauschalen Befangenheitsvorwürfe zutreffen könnten. Die Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
6. Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Die Verfahren 6B_749/2023 und 6B_750/2023 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill